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Bauberatung

Nr. 99012020000000

Wollen Sie in Büdingen ein Haus neu bauen oder ein altes Haus umbauen?
Dann wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisbauamtes des Wetteraukreises. Bauanträge und deren Bearbeitung sind das Hauptgeschäft des Fachdiensts Bauordnung. Hier werden die Bauanträge eingereicht und geprüft. Die Experten beraten die Bürgerinnen und Bürger bei allen Fragen rund um den Hausbau:

• Wie viel Abstand zum Nachbarn muss man einhalten?
• Wie viele Geschosse darf das Haus haben?
• Wie kann ich ein altes Haus umbauen?
• Muss ich für eine Nutzungsänderung eine Baugenehmigung haben?
• Was lässt der Flächennutzungsplan oder der Bebauungsplan zu?

Auf diese und andere Fragen gibt es hier eine Antwort. Aspekte wie Denkmalschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Landschaftsschutz müssen beachtet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bauanträge müssen beim Kreisbauamt des Wetteraukreises eingereicht werden. Eine Außenstelle der Bauaufsicht – Bauaufsicht Ost - befindet sich in Büdingen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je konkreter Ihre Anfrage ist, umso detailliertere Unterlagen benötigen Sie. Auch hierüber werden Sie beim ersten Beratungsgespräch unterrichtet.

Hinweis: Bitte reichen Sie alle Ausfertigungen Ihres Bauantrags bei der Bauaufsicht Ost ein. Eine Einreichung der Planunterlagen bei dem Stadtbauamt der Stadt Büdingen ist nicht erforderlich. Eine Bearbeitung Ihrer Unterlagen kann erst erfolgen, wenn das Stadtbauamt gemäß den Vorschriften der Hessischen Bauordnung durch die Bauaufsicht Ost angehört wurde. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Welche Gebühren fallen an?

Für Bauberatungen in Verfahren, die nicht mit einem gebührenpflichtigen Bescheid abgeschlossen werden, können ab der zweiten Viertelstunde Gebühren nach Zeitaufwand anfallen. Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Auf die Möglichkeit der Bauvoranfrage wird hingewiesen. Im Rahmen der Bauvoranfrage kann über bestimmte Fragen bereits schon vor einem förmlichen Verfahren entschieden werden. Diese Entscheidung ist für sich anschließende Genehmigungsverfahren bindend.