Ortsgerichte
Ortsgerichte geben Bürgern und Gerichten wichtige Hilfestellung und tragen dazu bei, Kosten zu sparen. Sie sind als Hilfsbehörden der Justiz Partner für viele persönliche Angelegenheiten.
In Hessen gibt es für jede Gemeinde mindestens ein Ortsgericht.
Jedes Ortsgericht hat mindestens 5 Mitglieder: die Ortsgerichtsvorsteherin oder den Ortsgerichtsvorsteher und 4 Ortsgerichtsschöffen. Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte, die auf Vorschlag der Gemeinde von dem der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts ernannt werden.
Zu den Aufgaben der Ortsgerichte gehören:
- Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden;
- Sicherung von Nachlässen;
- Aufstellung von Nachlassinventaren;
- Erteilung von Sterbefallanzeigen;
- Schätzung von Grundstücken, beweglichen Sachen und dergleichen auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde;
- Mitwirkung bei der Feststellung von Grundstücksgrenzen.
Örtliche Zuständigkeiten
Örtliche Zuständigkeiten
Ortsgericht I:
Aulendiebach, Büches, Büdingen, Calbach, Diebach am Haag, Dudenrod, Eckartshausen, Lorbach, Orleshausen, Vonhausen, Wolf
ortsgericht1.stadt-buedingen.de
Ortsgericht II:
Düdelsheim, Rohrbach
ortsgericht2.stadt-buedingen.de
Ortsgericht III:
Michelau, Rinderbügen, Wolferborn
Welche Gebühren fallen an?
Für die Amtshandlung des Ortsgerichts werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen erhoben.
Informationen
Informationen
Ortsgerichte sind Hilfsorgane des Amtsgerichtes und werden für einen bestimmten Gemeindebereich eingerichtet.
In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden.
Für jedes Ortsgericht werden eine Ortsgerichtsvorsteherin / ein Ortsgerichtvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt.
Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - Abstimmung in der Gemeindevertretung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von zehn Jahren ernannt.
Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.
Die Geschäftsstunden eines Ortsgerichtes sind öffentlich bekannt gemacht.
Das Ortsgericht muss über ein spezielles Dienstsiegel verfügen.
Entscheidungen werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen getroffen.
Die Anfertigung einer Niederschrift von den Vorgängen ist Pflicht.
Die Kostenberechnung der geleisteten Dienste richtet sich nach der Gebührenvorschrift.
Der Ortsgerichtsvorsteher hat ein Tagebuch zu führen in dem u. a. Datum, Bezeichnung des Dienstgeschäftes, Kosten usw. eingetragen sind.
Aufgabengebiete der Ortsgerichte
Aufgabengebiete der Ortsgerichte
Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Sterbefallsanzeige
Auf Ersuchen des Amtsgerichtes erteilt der Ortsgerichtsvorsteher über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige.
Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.
Sicherung des Nachlasses
Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 1. hierzu ein Bedürfnis besteht, 2. die Erben unbekannt sind oder 3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken.
Schätzungen
Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert zu schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit die Gegenstände sich in seinem Bezirk befinden.
Terminvereinbarung
Terminvereinbarung
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte direkt an den Vorsitzenden Ihres zuständigen Ortsgerichtes.
Die aktuellen Mitglieder sowie die Zuständigkeiten erfahren Sie über den Kontakt in der Randspalte.
Bemerkungen
siehe auch:
- Broschüre Das Ortsgericht (Aufgaben der Ortsgerichte)
(Hessisches Ministerium der Justiz)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Justiz