Schiedsstelle
Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie.
Aufgaben des Schiedsamtes
Das Schiedsamt ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Zudem ist gem. § 15a eGZPO das Schiedsamt obligatorisch – d.h. rechtlich verpflichtend - vorzuschalten in den allermeisten Nachbarstreitigkeiten und wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, soweit die Tat nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. In diesen Fällen muss zuerst das Schiedsamt angerufen werden – oder eine andere von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle –, um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuches beim Amtsgericht klagen zu können. Ebenfalls rechtlich verpflichtend ist das Schiedsamt vorzuschalten in den Fällen des § 380 Abs. 1 StPO, wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Fakultativ kann das Schiedsamt aber auch in allen anderen Streitfällen angerufen werden, außer in familien- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Voraussetzungen für die Berufung in das Schiedsamt
Für jede Gemeinde ist eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann zu bestellen.
In größeren Gemeinden erfolgt eine Aufteilung in mehrere Bezirke.
Die Vakanz eines Schiedsmannamtes wird öffentlich bekannt gemacht, so dass sich interessierte Personen für das Amt bewerben können.
In das Schiedsamt sind Personen zu berufen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind:
Ein(e) Bewerber(in)
- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- in dem Schiedsamtsbezirk seiner / ihrer Kandidatur wohnen
- und darf nicht durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein / ihr Vermögen beschränkt sein.
Er / Sie muss im Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sein und darf nicht unter Betreuung stehen.
Die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner erfolgt durch die Stadtverordneten für die Dauer von fünf Jahren.
Die Wahl ist durch die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts zu bestätigen.
Terminvereinbarung
Unseren Schiedsmann Herrn Winter können Sie von Montag bis Freitag täglich telefonisch erreichen.
Die Sprechstunden finden jeweils donnerstags ab 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Büdingen statt.
Es handelt sich hierbei nicht um eine offene Sprechstunde. Die Sprechstunde findet ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung statt.