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03.12.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Amtsblatt vom 04.12.2020 Nr. 12 Ziff. 47

Der Magistrat der Stadt Büdingen als Ordnungsbehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung
  1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc) ist über das von 02.01. bis 31.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2020 und 01.01.2021 im Bereich der Historischen Altstadt, innerhalb der Grenzen der Stadtmauer einschließlich der jeweiligen Straßenfläche (siehe Plan), sowie der Vorstadt und in den Stadtteilen Büdingens mit den alten, historischen Dorfkernen (Hohe Ansammlung von Fachwerk), verboten.
  2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
  3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Karte Altstadt
Altstadt

Ergänzend wird aktuell auf die hiervon unabhängig geltenden, pandemiebedingten Notwendigkeiten der Landesregierung in Bezug auf das Abschießen von Feuerwerk hingewiesen:

„Mit Blick auf Silvester ist geplant, im Laufe des Dezembers zu regeln, dass im privaten Kreis Böller erlaubt bleiben. Auf öffentlichen Plätzen und in belebten Straßen soll dies untersagt werden.“ (Quelle: hessen.de vom 27.11.2020) Es wird von der Landesregierung dringend appelliert, dass auch hier die aktuell geltenden Mindestabstände und die in diesem Zeitraum geltende 10 – Personen – Regel (ausgenommen Kinder bis 14 Jahre) eingehalten wird. Natürlich ist situationsbedingt ggfls. auch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Büdingen, im Dezember 2020

Erich Spamer
Bürgermeister

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