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19.04.2024

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 52 "Am Lipperts" 2. Änderung

Rückwirkendes Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Amtsblatt vom 19.04.2024 Nr. 17

Der VGH Kassel hat mit Beschluss vom 04.08.2022, 3 B 701/22.N den Bebauungsplan Nr. 52 "Am Lipperts" 2. Änderung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen den Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ 2. Änderung in ihrer Sitzung am 15.03.2024 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen.

Der im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung des ursprünglichen Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ 2. Änderung am 06.11.2020 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und Begründung wird in der in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Zimmer 203 während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan wird zudem in das Internet eingestellt und kann auf der Homepage der Stadt Büdingen unter https://www.stadt-buedingen.de/Wirtschaft-Stadtplanung/Stadtentwicklung-Bauen/Bebauungspläne eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Büdingen, den 11.04.2024

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister

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