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22.04.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Übermittlung von Daten an verschiedene öffentliche Stellen gemäß Bundesmeldegesetz

Amtsblatt vom 23.04.2021 Nr. 18 Ziff. 70

Zum 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Darin ist unter anderem die Möglichkeit für die Bürger/innen geregelt, gegen die Datenübermittlung an folgende Stellen zu widersprechen:

  • zur Wahlwerbung von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 5 i. V .m. § 50 Abs. 1 BMG);
  • an Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG);
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG);
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG);
  • Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG).

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann im Bürgerbüro der Stadt Büdingen während der Öffnungszeiten eingereicht werden.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, dürfen die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

Wurde eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben, braucht diese nicht erneuert zu werden. Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.

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