Wohnberechtigungsschein
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personenanzahl und die maximale Größe der Wohnfläche oder Wohnräume, die bezogen werden darf. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Fristen
Keine Beantragungsfristen.
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Nach Ablauf des Jahres kann ein neuer Schein beantragt werden.
Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden.
Gebühren
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben diejenigen Personen, die einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ebenfalls darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Diese ist in § 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz festgelegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefüllter Antrag
- Kopie der Ausweisdokumente der Angehörigen, welche in die künftige Wohnung aufgenommen werden sollen (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten; bspw. in Form von
- Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate
- letzter Einkommensteuerbescheid
- Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, beispielsweise:
- gültige Aufenthaltserlaubnis für ausländische Staatsangehörige
- Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2
- Geburtsurkunden der Kinder
- Nachweis über die Auszahlung von Sozialleistungen
- Nachweis über Unterhaltsleistungen
- Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- aktuelle Studienbescheinigung,
- Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht)
Falls der Wohnungswechsel durch Krankheit begründet ist fügen Sie bitte ein entsprechendes ärztliches Attest bei.
Sollte bereits ein Wohnberechtigungsschein vorliegen ist dieser ebenfalls einzureichen.