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14.05.2020

Informationen für Gaststätten in Büdingen und deren Gäste

Ab 15.05.2020 gelten neue Regelungen nach der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeVO) unter anderem für Gaststättenbetreiber und deren Gäste.

In § 4 Abs. 2 dieser Verordnung sind folgende Regeln hinterlegt:

Ab dem 15. Mai 2020 dürfen die in Abs. 1 genannten Betriebe Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass

  1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
  2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,
  4. Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasenbedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
  5. keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,
  6. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  7. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Zu Nummer 1 möchten wir die Betreiber noch auf folgende Informationen / Beispiele der Kreisordnungsbehörde hinweisen:

Die Grundfläche des Innenbereiches ist getrennt von der der Außengastronomie zu sehen. Beispiel: Außen sind es 30 m² und innen sind es ebenfalls 30 m². Demnach dürfen sowohl innen als auch außen jeweils 6 Personen Platz nehmen und gleichzeitig bedient werden. Dies ist grundsätzlich auch für jeden Bereich getrennt zu sehen. Es dürfen daher nicht alle 12 Personen in der Außengastronomie platziert werden. Ausnahme wäre natürlich, wenn es sich beispielsweise um 2 Hausstände à 4 Personen handelt, die gemeinsam an einem Tisch sitzen wollen. Dann können diese auch gemeinsam zu acht an einem Tisch der Innen- oder Außenfläche sitzen. Die jeweils andere Fläche muss in einem solchen Ausnahmefall dann jedoch entsprechend reduziert werden (in diesem Fall auf 4 Personen).
Im Grunde gelten für die Berechnung der Anzahl der Gäste für die Außengastronomie die Quadratmeterzahlen, die seitens der Straßenverkehrsbehörde in der zugehörigen Sondernutzungsgenehmigung hinterlegt sind. Sollten Außenflächen für die Außengaststätte verwendet werden, die zum eigenen Besitz gehören, dann sollte die Grundlage zur Flächenberechnung (Pläne) im Wege von Kontrollen hierzu vorgezeigt werden können. Gleiches gilt für die Gastfläche im Innenbereich. Hier zählen natürlich Theken- oder Küchenbereiche nicht mit.
Um 22 Uhr beginnt die gesetzliche Nachtruhe. Daher ist die Außengastronomie zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Hier ist zu beachten, dass die Gäste, die zu diesem Zeitpunkt in der Außengastronomie sitzen, dann nur in den Innenbereich wechseln dürfen, wenn dann die maximal zulässige Zahl an Gästen im Innenbereich nicht überschritten wird. Es geht leider auch nicht, dass Gäste des Außenbereiches bei einsetzendem Regen allesamt in den Innenbereich wechseln, wenn hierdurch die dort zulässige Gesamtanzahl an Gästen überschritten wird.
Am Besten sollte die Bestuhlung auf die jeweils maximal zulässige Anzahl an Gästen für den Außen- sowie den Innenbereich reduziert werden.

Zu Nummer 2 möchten wir die Betreiber hinweisen, dass der Mindestabstand z.B. beim Gang auf die Toilette eingehalten werden muss. Ist dies nicht möglich, so ist der Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ohnehin schon enge Bereiche für den Durchgang sind so herzurichten, dass die maximal mögliche Breite erreicht werden kann. Auch Außengastronomien, die beispielsweise Bürgersteige so sehr einschränken, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind so herzurichten, dass dies durch geeignete Trennvorrichtungen abgegrenzt wird. Andernfalls sind solche Gastflächen lt. Kreisordnungsbehörde in dieser Phase der Lockerungen nicht zu nutzen.

Zu Nummer 3 möchten wir an dieser Stelle nochmals besonders auf den Datenschutz hinweisen. Daher empfiehlt die Stadt Büdingen, dass die Adressenlisten ausschließlich durch das Personal aufgenommen werden. Keinesfalls aber sollte eine Liste oder Schreibgeräte rund gegeben werden, da dies neben dem Datenschutz auch den einzuhaltenden Maßgaben in Nummer 5 widerspricht. Update: Mit Änderung der Verordnung und den entsprechenden Auslegungshinweisen vom heutigen 15.05.2020 ist nun auch eine Pflicht zur Führung einer solchen Liste für die Außengaststätte eingefügt worden. Wir bitten um Beachtung!

Zu Nummer 4 möchten wir anmerken, dass auch die Kundschaft einen Mund-Nasen-Schutz dabei haben sollte, da nicht immer die 1,5 m Abstand einhaltbar sind und daher der Mund-Nasen-Schutz notwendig ist. Kellner, Bedienungen, Küchenpersonal haben dauerhaft einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Zu Nummer 5 möchten wir auch einige Hinweise geben, die einheitlich im Wetteraukreis so gehandhabt werden. Zum einen sind dies alle Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung in einer Gaststätte, wie z.B. Salz- und Pfefferstreuer oder Zuckerdosen. Zum anderen ist diese Regelung lt. der Kreisordnungsbehörde analog auf jede weitere Bereitstellung von Gegenständen zur gemeinsamen Nutzung anzuwenden. Demnach sind lt. Kreisordnungsbehörde z.B. Billardtische, Tischkicker, Shishapfeifen und weitere Dinge nicht zu verwenden oder in Betrieb zu nehmen.

Zu Nummer 6 sollte jeder Gastronom die einschlägigen Hygieneregeln auch dauernd überwachen und ggfls. die Gäste auf Verstöße aufmerksam zu machen. Notfalls kann das Hausrecht angewendet werden.

Auf all diese Regelungen sollte der Gastwirt möglichst mit Beschilderung hinweisen (Nummer 7).