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18.02.2022

Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet LIMES

Amtliche Bekanntmachung über die Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes „Gewerbegebiet Limes, Erweiterung West“ gemäß § 71 (2) BauGB, vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist.

Amtsblatt vom 18.02.2022 Nr. 07 Ziff. 35

Der am 08. Februar 2022 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Gewerbegebiet LIMES - Erweiterung West“ ist für die Ordnungsnummern 1.1 (Altflurstück Nr. 133/2), 1.4 (Altflurstück Nr. 30/1) und 2 (Altflurstücke Nr. 27/1, 28/1, 29/1, 31, 32 und 33/13, Neuflurstück Nr. 32/1) am 16. Februar 2022 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Geldleistungen sind fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Festsetzung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Teilbereichs des Umlegungsplanes kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Umlegungsstelle, bei der Umlegungsstelle, dem Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Limes“, Geschäftsstelle: Rathaus Hammersbach, Köbler Straße 44, 63546 Hammersbach, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Hammersbach, 17.02.2022

Michael Göllner
Verbandsvorsteher

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