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07.10.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Büdingen

Aktualisierung der Anpassung der Tarife für die Erdgas-Grund- und Ersatzversorgung im Netzgebiet der Stadtwerke Büdingen zum 01.10.2022

Amtsblatt vom 07.10.2022 Nr. 43 Ziff. 192

Aufgrund der nachträglichen Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage durch die Bundesregierung und der beschlossenen temporären Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19% auf 7% aktualisieren die Stadtwerke Büdingen ihre Anpassung der Tarife für die Erdgas-Grund- und Ersatzversorgung.

Die Tarife für den Grundversorgungstarif 1 und den Grundversorgungstarif 2 ab dem 01.10.2022 werden wie folgt festgesetzt:

Grundversorgungstarif 1 bis 2.000 kWh Jahresabnahme

netto brutto 2)
Arbeitspreis je kWh 1) 14,13 ct/kWh 15,12 ct/kWh
Monatlicher Grundpreis 4,17 €/Monat 4,46 €/Monat

Grundversorgungstarif 2

ab 2.001 kWh Jahresabnahme


netto

brutto 2)

Arbeitspreis je kWh 1)

10,03 ct/kWh

10,73 ct/kWh

Monatlicher Grundpreis

10,42 €/Monat

11,15 €/Monat

Die Netto-Arbeitspreise enthalten die Erdgassteuer in Höhe von 0,55 ct/kWh, die Konzessionsabgabe nach §2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in Höhe von 0,22 ct/kWh, die CO2-Abgabe in Höhe von 0,55 ct/kWh nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), sowie die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh nach §35e Energiewirtschaftsgesetz und die Bilanzierungsumlage in Höhe von 0,570 ct/kWh.

Die Bruttopreise sind kaufmännisch gerundet und beinhalten einen Mehrwertsteuersatz von 7%. Dieser reduzierte Mehrwertsteuersatz auf Erdgas ist zeitlich befristet vom 01.10.22 bis 31.03.2024. Die Abrechnung erfolgt mit Nettopreisen; die Mehrwertsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Abrechnung gesetzlich festgesetzten Höhe berechnet.

Die Preisblätter und weitere Informationen zur Tarifanpassung sind auf der Internetseite der Stadtwerke Büdingen www.stadtwerke-buedingen.de veröffentlicht.
Kündigungsrecht gem. §5 Abs. 3 GasGVV:
Im Fall einer Änderung der allgemeinen Preise oder Ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Büdingen, 06.10.2022

Stadtwerke Büdingen
gez. Jochen Heyermann
Betriebsleiter Gas/Wasser

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