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19.08.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadtwerke Büdingen

Anpassung der Tarife für die Erdgas-Grund- und Ersatzversorgung im Netzgebiet der Stadtwerke Büdingen zum 01.10.2022

Amtsblatt vom 19.08.2022 Nr. 37 Ziff. 164

Die Stadtwerke Büdingen beabsichtigen, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen gemäß §10 Abs. 2 Ziffer 5 der Eigenbetriebssatzung der Stadtwerke Büdingen, ab dem 01.10.2022 die Tarife für den Grundversorgungstarif 1 und den Grundversorgungstarif 2 wie folgt festzulegen.

Grundversorgungstarif 1 bis 2.000 kWh Jahresabnahme

netto

brutto ²)


Arbeitspreis je kWh 1)

16,55 ct/kWh

19,69 ct/kWh

Monatlicher Grundpreis

4,17 €/Monat

4,96 €/Monat

Grundversorgungstarif 2
bis 2.001 kWh Jahresabnahme

netto

brutto ²)

Arbeitspreis je kWh 1)

12,45 ct/kWh

14,82 ct/kWh

Monatlicher Grundpreis

10,42 €/Monat

12,40 €/Monat

1)Die Netto-Arbeitspreise enthalten die Erdgassteuer in Höhe von 0,55 ct/kWh, die Konzessionsabgabe nach §2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in Höhe von 0,22 ct/kWh, die CO2-Abgabe in Höhe von 0,55 ct/kWh nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), sowie die Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh nach Gaspreisanpassungsverordnung i.V.m. §26 Energiesicherungsgesetz, die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh nach §35e Energiewirtschaftsgesetz und die Bilanzierungsumlage in Höhe von 0,570 ct/kWh

²) Die Bruttopreise sind kaufmännisch gerundet und beinhalten den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz von 19%. Die Abrechnung erfolgt mit Nettopreisen; die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe berechnet.

Die Preisblätter und weitere Informationen zur Tarifanpassung sind auf der Internetseite der Stadtwerke Büdingen www.stadtwerke-buedingen.de veröffentlicht.

Kündigungsrecht gem. §5 Abs. 3 GasGVV:

Im Fall einer Änderung der allgemeinen Preise oder Ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Büdingen, 19.08.2022

Stadtwerke Büdingen
gez. Jochen Heyermann
Betriebsleiter Gas/Wasser

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