Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2019 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Eigentümerwechsel, bei Änderung des Grundsteuermessbetrages oder bei Änderung der Grundsteuerhebesätze, wird Ihnen selbstverständlich weiterhin ein neuer Grundbesitzabgabenbescheid zugeschickt. Hierfür erhalten Sie im Vorfeld immer einen neuen Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt.
Zahlungsaufforderung:
Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern und Abgaben. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern und Abgaben erteilt haben, entrichten die Steuern und Abgaben 2020 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – unter Angabe des Kassenzeichens zu den jeweiligen Fälligkeiten.
Als Information geben wir die Zahlungstermine für alle Steuerarten bekannt:
Jahreszahler: (nur auf Antrag bis zum 30.09. des Vorjahres!)
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- 01.07. eines jeden Jahres bzw.
- 15.08. eines jeden Jahres (nur bei Jahresbeträgen unter 50,00 €)
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Halbjahreszahler:
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- 15.02. und
- 15.08. eines jeden Jahres
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Quartalszahler:
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- 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres.
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Bankverbindung der Stadt Büdingen:
Sparkasse Oberhessen
BIC: HELADEF1FRI IBAN: DE07 5185 0079 0121 0008 49
VR Bank Main-Kinzig-Büdingen
BIC: GENODEF1LSR IBAN: DE77 5066 1639 0001 0014 69
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Büdingen, Amt für Steuern und Finanzen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen einzulegen.
Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO hat der Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.
Büdingen, den 30.01.2020
gez.
Erich Spamer
Bürgermeister