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28.09.2023

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

9. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 29.09.2023 Nr. 48 Ziff. 166

Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen am 22.09.2023 folgende 9. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:

Art. I
§ 1 Absatz 1 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Stadtverordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, ehrenamtliche Stadträte u.a. ehrenamtlich Tätige erhalten zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 25,00 € pro Stunde einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktion, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Magistrats oder des städtischen Gremiums, dem sie als Mitglieder oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören.

§ 1 Absatz 3 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Der Durchschnittssatz nach Abs. 1 wird nur denjenigen ehrenamtlich Tätigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen und –männern sowie Rentnerinnen und Rentnern wird dieser Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt.

§ 3 Abs. 1 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Ehrenamtlich Tätigen wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und Fahrtkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktion, des Magistrats oder des Gremiums, dem sie als Mitglieder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € gewährt.
Daneben erhalten Stadtverordnete eine pauschale Aufwandsentschädigung von 30,- €/Monat.
Die ehrenamtlichen Stadträte erhalten 50,- € für die Teilnahme an einer Magistratssitzung.
Die Ortsbeiratsmitglieder, die Mitglieder des Ausländerbeirates, des Kinder- und Jugendbeirates, des Seniorenbeirates, des Wahlausschusses oder andere in diesen Beiräten ehrenamtlich Tätige erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €/Sitzung für maximal 10 Sitzungen im Jahr.
Sonstige sachkundige Mitglieder der Kommissionen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 25,- €/Sitzung.

§ 3 Abs. 2 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale erhalten.
Diese beträgt für
den Stadtverordnetenvorsteher 150,00 €,
die Fraktionsvorsitzenden 75,00 €,
und
die Ortsvorsteher 50,00 €,
den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates,
den Vorsitzenden des Ausländerbeirates
und den Vorsitzenden des Seniorenbeirates 50,00 €,
den Behindertenbeauftragten 50,00 €.
Abweichend von der Regelung im Satz 2, erhalten die Ortsvorsteher der Stadtteile Büdingen und Düdelsheim eine monatliche Pauschale von 90,00 € bzw. 65,00 €.
Die Ausschussvorsitzenden erhalten pro Ausschusssitzung eine zusätzliche Pauschale von 30,00 €.

§ 3 Abs. 3 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Vertritt ein Stellvertreter den Stadtverordnetenvorsteher für einen längeren Zeitraum als vier Wochen, so erhält er eine Aufwandsentschädigung von 30,00 € je angefangene Woche.

§ 3 Abs. 4 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Vertritt ein ehrenamtlicher Stadtrat den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €.

§ 3 Abs. 6 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände (Erfrischungsgeld) wird auf 50,- €/Tag festgesetzt.

§ 5 Abs. 2 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 20 pro Jahr begrenzt. Hierzu zählen auch digitale Sitzungen.

§ 5 Abs. 3 der Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
Für den bei ihrer Arbeit entstehenden Aufwand erhalten die Fraktionen eine jährliche Zahlung, die sich aus einem Sockelbetrag von 200,- € sowie einem weiteren Betrag von 50,- €/Mitglied zusammensetzt. Über die Verwendung dieser Gelder ist jährlich Rechnung zu legen, die zulässigen Ausgaben sind entsprechend den „Richtlinien für die Bestimmungs-gemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen“ beschränkt. Die Fraktionen erhalten die Mittel spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres ausgezahlt soweit der Vorschuss des Vorjahres bestandskräftig abgerechnet ist. Gelder, deren ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen wird, sind zurückzuzahlen.

Art. II
Die übrigen Vorschriften der Entschädigungssatzung bleiben unberührt.

Art. III
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausfertigung
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Büdingen, 28.09.2023

Benjamin Harris
Bürgermeister

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