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30.08.2023

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanungen der Stadt Büdingen
Bebauungsplan Nr. 7 „Feuerwehr Ost“ des Stadtteils Wolferborn sowie
Parallele Änderung des FNP
Hier: 1. Bekanntmachung der Erteilung der FNP-Genehmigung
Hier: 2. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Amtsblatt vom 01.09.2023 Nr. 42 Ziff. 142

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 07.07.2023 die Flächennutzungsplanänderung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 festgestellt und die Begründung gebilligt. Die vom Regierungspräsidium erteilte Genehmigung vom 22.08.2023 wird hiermit bekanntgemacht. Mit Vollendung der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Gleichzeitig wird der ebenfalls am 07.07.2023 gefasste Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7 „Feuerwehr Ost“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit Vollendung der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die wirksamen Planungen werden zur Einsicht bereitgehalten und können bei der Stadtverwaltung Büdingen, 63654 Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, Zimmer 203, während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ebenfalls zur Einsicht bereitgehalten werden die in den Bebauungsplan eingeführten Regelwerke, Verordnungen und DIN-Vorschriften.

Mit dieser Bekanntmachung wird insbesondere auf die § 44 und 215 BauGB aufmerksam gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans / Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ist in der abgedruckten unmaßstäblich verkleinerten Karte durch eine unterbrochene Linie kenntlich gemacht.

Ausschnitt aus dem FNP Wolferborn
Ausschnitt aus dem FNP Wolferborn

Abb.: Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung genordet, ohne Maßstab

BPlan_Feuerwehr_Ost
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 7 "Feuerwehr Ost"

Abb.: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 7 „Feuerwehr Ost“ genordet, ohne Maßstab

Büdingen, den 30.08.2023

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister