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04.08.2023

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 04.08.2023 Nr. 37

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung:

(1)     Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades der Stadt Büdingen.

  • § 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung:

(1)   Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2)   Das Bäderpersonal oder weitere Beauftragte des Freibades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Freibad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Freibades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Magistrat der Stadt Büdingen in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(3)   Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Freibades werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 4, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(4)   Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5)   Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Freibades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Büdingen erlaubt.

(6)   Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen.

(7)   Bei Gemeinschaftsveranstaltungen, geschlossenen Gruppen und Schulklassen sind die jeweiligen Leiter bzw. unterrichtenden Lehrkräfte für die Beachtung und Einhaltung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.

(8)   Bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres und hilfsbedürftigen Menschen sind die Begleitpersonen für die Beachtung und Einhaltung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.

§ 3 Zutritt:                   

(1)   Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2)   Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Die jeweils gültigen Nutzungsbestimmungen für das Freibad der Stadt Büdingen sind Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

(3)   Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände:

a)     Schlüssel für Garderobenschränke oder Wertfächer,

b)    Schlüssel für Strandkörbe oder

c)     Dauerkarten

so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. an einem Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhalten dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4)     Für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten erwachsenen Begleitperson erforderlich.

(5)     Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6)     Die Freibadnutzung durch Schulklassen, Vereine und andere geschlossene Gruppen bedarf der vorherigen Regelung mit der Bäderverwaltung.

(7)     Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet, die

  • unter Einfluss berauschender Mittel jeglicher Art stehen,
  • Tiere mit sich führen,
  • an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfalle kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 4 Öffnungszeiten, Preise:

(1)     Die Öffnungszeiten des Freibades werden vom Magistrat der Stadt Büdingen festgesetzt und durch Aushang an der Kasse bekannt gegeben. Die Öffnungszeit kann witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber sind daraus nicht ableitbar. Eingangsschluss ist 30 Minuten vor Betriebsende. Die Badezonen sind spätestens 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

(2)     Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Öffnungszeiten festgelegt werden.

(3)     Die vom Magistrat der Stadt Büdingen mit den Nutzungsbestimmungen für das Freibad der Stadt Büdingen beschlossenen Eintrittsgebühren werden durch Aushang an der Kasse des Freibades bekannt gegeben.

(4)     Eintrittskarten können vor Eröffnung der jeweiligen Freibadsaison im Vorverkauf online oder in den Vorverkaufsstellen, ansonsten an den Personalkassen und am Kassenautomaten des Freibades bzw. im Webshop über die Internetseite https://www.stadt-buedingen.de/Stadtleben/Sport/Freibad/Preise/ → Externe Links → Freibadtickets erworben werden. Sie haben für den dort benannten Zeitraum Gültigkeit.

(5)     Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung, der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon, der Ausdruck des online erworbenen Tickets oder der QR Code des online erworbenen Tickets ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Auf Verlangen ist dem Bäderpersonal ein Nachweis der gültigen Zugangsberechtigung vorzulegen.

(6)     Nutzer, die nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen werden oder denen missbräuchliche Nutzung des Kassenautomaten bzw. der Eintrittskarte nachgewiesen wird, sind mit einem Verwarnungsgeld von 20,00 Euro zu belegen. Bei Verweigerung der formlosen Verwarnungsgeldzahlung erfolgt ein förmlicher Strafantrag.

(7)     Es erfolgt keine Rückvergütung oder Verrechnung für verlorene, beschädigte oder nicht ausgenutzte Eintrittskarten. Hiervon ausgenommen sind Saison-, Feriendauer- und Gruppenkarten, die auf Antrag gebührenpflichtig ersetzt werden können.

(8)     Jeder Badegast kann die unentgeltliche Nutzung eines Strandkorbes beim aufsichtführenden Schwimmmeister bzw. Fachangestellten für Bäderbetriebe beanspruchen, soweit diese noch nicht vollständig belegt sind. Zum Öffnen der grundsätzlich verschlossenen Strandkörbe sind an der Schwimmmeisterkasse Schlüssel erhältlich, wobei pro Schlüssel ein Pfandbetrag von 10,00 Euro zu hinterlegen ist.

(9)     Bei übermäßigem Besucherandrang kann der aufsichtführende Schwimmmeister bzw. Fachangestellte für Bäderbetriebe den Zutritt weiterer Besucher zum Freibad ganz sowie die Nutzung einzelner Einrichtungen teilweise oder ebenfalls ganz untersagen.

(10)  Bei Störungen der Betriebsanlagen, anderen betriebsbedingten Notwendigkeiten, schlechtem Wetter, Veranstaltungen oder kurzfristigen personellen Ausfällen kann die Benutzung der Freibadeinrichtungen durch die Bäderverwaltung eingeschränkt oder zeitweise auch ganz untersagt werden.

(11)  Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Freibadeinrichtungen oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittsgeldes.

§ 5 Verhaltensregeln:

(1)     Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2)     Die Nutzer sind zu einem rücksichtsvollen Umgang miteinander angehalten. Störendes Verhalten, Belästigungen und Gefährdungen jeglicher Art sind zu unterlassen. Das Erholungsbedürfnis anderer Nutzer ist zu respektieren.

(3)     Der Umgang mit Ressourcen hat möglichst schonend zu erfolgen. Insbesondere ist das Wasser in den Sanitärbereichen nicht absichtlich zu verschwenden. Nach dem Baden ist das Abduschen auf das notwendige Maß zu beschränken.

(4)     Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Die Verwendung von Seife, Duschgel o. ä. außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. ist nicht erlaubt.

(5)     Der Aufenthalt im Nassbereich des Freibades ist nur in üblicher Badekleidung ohne Taschen gestattet.

(6)     Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer oder Kinderwagen sind vor Betreten des Barfußbereichs durch den Nutzer oder seine Begleitperson zu reinigen.

(7)     Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur zu den vom aufsichtführenden Schwimmmeister/Fachangestellten für Bäderbetriebe freigegebenen Zeiten gestattet. Hierbei ist das Wippen auf den Sprungbrettern nicht gestattet. Zudem ist besonders darauf zu achten, dass der Sprungbereich im Wasser frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(8)     Die Benutzung der Wasserrutsche ist nur zu den vom aufsichtführenden Schwimmmeister/Fachangestellten für Bäderbetriebe freigegebenen Zeiten gestattet. Während des Rutschvorganges darf nicht angehalten werden. Das Rutschen ist nur bei in Blickrichtung ausgerichteter Sitzhaltung erlaubt. Das gleichzeitige Rutschen mehrerer Personen hintereinander ohne Einhaltung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes ist untersagt. Nach Beendigung des Rutschvorganges ist der Rutschenauslauf unverzüglich zu verlassen. Im Übrigen sind die an der Rutsche angebrachten Sicherheitshinweise genauestens zu beachten.

(9)     Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen.

(10)  Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(11)  Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.

(12)  Die Benutzung von Schwimmhilfen sowie Sport- und Spielgeräten, z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorcheln, Luftmatratzen o.ä., ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet und geschieht auf eigene Gefahr. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr.

(13)  Nichtschwimmer dürfen sich nicht im Schwimmer- oder Springerbecken aufhalten. Die Benutzung von Schwimmhilfen im Schwimmer- oder Springerbecken ist nicht gestattet.

(14)  Nicht gestattet sind unter anderem:

a)      Kopfsprünge in das Nichtschwimmerbecken,

b)      Übermäßiges Lärmen,

c)      Beeinträchtigende Ball-, Wurf- und Fangspiele auf den Liegewiesen,

d)      die Verunreinigung der Liegewiesen, Schwimmbecken, des Wasserspielgartens, der Räumlichkeiten und Betriebsflächen mit Abfällen jeglicher Art,

e)      das Grillen auf den Liegewiesen,

f)       die Benutzung von Musikinstrumenten, Ton- oder Bildwiedergabegeräten, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt,

g)      das Rennen auf den Beckenumgängen,

h)      das Mitbringen von Behältern aus Glas, Porzellan, Messer, (Spielzeug-)Geschossen und anderen gefährlichen Gegenständen auf das Freibadgelände.

(15)  Im Freibad der Stadt Büdingen gilt ein generelles Rauchverbot, mit Ausnahme von gekennzeichneten Raucherzonen. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Die in den Raucherzonen bereitgestellten Aschenbecher sind zu benutzen. Das Rauchen von Wasserpfeifen/Shishas ist auf dem gesamten Freibadgelände untersagt.

(16)  Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Auf der Kioskterrasse dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

(17)  Stühle, Liegen, Sitzbänke und Strandkörbe dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Derart dauerhaft abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

(18)  Fahrräder dürfen nicht mit in das Freibad genommen werden. Sie sind auf dem dafür vorgesehenen Platz vor dem Freibad abzustellen.

(19)  Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.

(20)  Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung  zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch.

§ 6 Haftung:

(1)     Die Nutzer benutzen das Freibad und alle Freibadeinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Magistrats der Stadt Büdingen, das Freibad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

(2)     Der Magistrat der Stadt Büdingen haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Magistrats der Stadt Büdingen, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(3)     Als wesentliche Vertragspflicht des Magistrats der Stadt Büdingen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Freibades abgestellten Fahrzeuge.

(4)     Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Freibad zu nehmen. Von Seiten des Magistrats der Stadt Büdingen werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Magistrat der Stadt Büdingen nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei einer Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(5)     Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Magistrat der Stadt Büdingen zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder in ein Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschranks und/oder eines Wertfachs diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(6)     Die Einrichtungen des Freibades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand von der Bäderverwaltung festgelegt wird.

(7)     Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 3 Abs. 3 vom Magistrat der Stadt Büdingen überlassenen Gegenstände wird ein Pauschalbetrag in Höhe von je 10,00 Euro in Rechnung gestellt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

(8)     Jeder Badegast, der einen Strandkorb anmietet, haftet während der Mietzeit für alle daran verursachten Schäden.

(9)     Bei Schadensfällen, die in Verbindung mit Schulunterricht oder anderen geschlossenen Gruppen und Veranstaltungen Dritter entstehen, haftet neben dem unmittelbaren Verursacher der/die jeweilige Leiter(in), unterrichtende Lehrkraft, der Schulträger, Verein, Institution bzw. Veranstalter. Eine Haftung des Magistrats der Stadt Büdingen ist insofern ausgeschlossen.

(10)  Bei Schadensfällen in Verbindung mit von Bäderbediensteten während der arbeitsfreien Zeit durchgeführtem Schwimmunterricht haftet neben dem unmittelbaren Verursacher auch der jeweils verantwortliche Schwimmkursleiter.

(11)  Schadensfälle sind umgehend dem aufsichtführenden Schwimmmeister/Fachangestellten für Bäderbetriebe unter Angabe der näheren Umstände mitzuteilen.

(12)  Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist  der Magistrat der Stadt Büdingen nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • § 7 Aufsicht

(1)     Unabhängig von der vorhandenen Wasseraufsicht des Personals obliegt im gesamten Bereich des Freibades der Stadt Büdingen den Eltern oder geeigneten Begleitpersonen die allgemeine Aufsichtspflicht über ihre und ihnen anvertraute Kinder.

(2)     Bei der Nutzung des Freibades durch Schulen obliegt die Aufsicht über die Schüler/innen und die Wasseraufsicht allein der mit dem Schulschwimmen beauftragten Lehrkraft.

(3)     Gruppen unterliegen grundsätzlich der Aufsicht durch ihre Betreuer.

§ 8 Fundsachen

(1)     Fundsachen sind beim Badeaufsichtspersonal abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

(2)     Garderobenschränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, können vom Badpersonal geöffnet werden. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

§ 9 Sonderregelungen:

(1)     Die Volleyball-Anlage im Freibad ist zur allgemeinen Nutzung durch die Badegäste freigegeben. Während der Trainingszeiten hat der Volleyballclub Büdingen (VBC) allerdings ein Vorrecht auf Nutzung.

Ein Vorrecht auf Nutzung dieser Anlage besteht zudem für Wettkampfveranstaltungen. Entsprechende Termine werden vorher durch Aushang im Freibad bekannt gemacht.

(2)     Wünsche, Anregungen oder Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.

§ 10 Inkrafttreten:

Diese Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Büdingen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung für das Freischwimmbad der Stadt Büdingen vom 13.05.2017 außer Kraft.

Büdingen, den 04.08.2023

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister

                               

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