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04.11.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Satzung der Angliederungsgenossenschaft Seemenbachgrund

Amtsblatt vom 04.11.2022 Nr. 48 Ziff. 211

§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Genossenschaft führt den Namen Angliederungsgenossenschaft Seemenbachgrund. Sie hat ihren Sitz in 63654 Büdingen.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Untere Jagdbehörde des Wetteraukreises.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Angliederungsgenossenschaft gehören alle Grundstückseigentümer der dem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundflächen nach Maßgabe der Angliederungsverfügung des Wetteraukreises an. Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind nicht Mitglieder der Angliederungsgenossenschaft.

(2) Die Angliederungsfläche hat eine Größe von 93,9 ha, davon sind 87,3 ha bejagbare Fläche.

(3) ie Mitgliedschaft in der Angliederungsgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums (Umschreibung im Grundbuch). Eigentumsänderungen hat der Grundstückseigentümer dem Vorstand nachzuweisen.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Angliederungsgenossenschaft schließt mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks einen Angliederungspachtvertrag ab, in dem der Angliederungspachtzins festgesetzt wird. Der Wildschadensersatzanspruch der Angliederungsgenossen wird nach § 29 Abs. 2 BJagdG geregelt. Die Angliederungsgenossenschaft kann weitere Vereinbarungen mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks treffen. Sie verteilt den Reinerlös jährlich nach Eingang auf die Angliederungsgenossen.

(2) Für den der Angliederungsgenossenschaft nicht angezeigten bejagbaren Grunderwerb besteht gegenüber dieser kein Auszahlungsanspruch.

(3) Wird ein Eigentumswechsel der Angliederungsgenossenschaft nicht angezeigt und unrechtmäßig Angliederungspachtzins bezogen, ist ihr dieser zu erstatten.

§ 4 Organe

Organe der Angliederungsgenossenschaft sind:

  1. die Genossenschaftsversammlung
  2. der Vorstand der Angliederungsgenossenschaft
§ 5 Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Angliederungsgenossen.

(2) Eine Genossenschaftsversammlung findet jährlich, gemeinsam mit der Jagdgenossenschaft Büdingen statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Angliederungsgenossen oder von Eigentümern, die mindestens ein Fünftel der angegliederten Grundfläche vertreten unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Versammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 15) einzuberufen.

(3) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Genossenschaft stattfinden.

(4) Die Genossenschaftsversammlung kann unter Beachtung des § 6 beschließen, einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.

(5) Über den wesentlichen Verlauf einer Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens zu enthalten hat:

  1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Angliederungsgenossen,
  2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Angliederungsgenossen in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten Grundfläche,
  3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis.

(6) Die von dem Vorstand unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsicht durch die Angliederungsgenossen im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes auszulegen.

§ 6 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:

  1. den Angliederungspachtvertrag mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks,
  2. eine evtl. von § 3 Abs. 1 Satz 4 abweichende Verwendung des Pachtzinses,
  3. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
  4. Erlass und Änderung der Satzung,
  5. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Vorstandes.
§ 7 Vertretung von Angliederungsgenossen

Angliederungsgenossen können sich von jeder volljährigen natürlichen Person aufgrund schriftlicher Vollmacht in der Genossenschaftsversammlung vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als drei Angliederungsgenossen vertreten.

§ 8 Beschlussfassung und Stimmrecht

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Genossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Versammlung teilnehmenden oder durch Vollmacht vertretenen Angliederungsgenossen beschlussfähig.

(2) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Angliederungsgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Bei Stimmen- oder Flächengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Die Abstimmung erfolgt offen und namentlich. Aufgrund des Genossenschaftskatasters berechnet der Vorstand das Stimmenverhältnis und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Eine schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn diese mit der erforderlichen Mehrheit nach Satz 1 beschlossen wird und entsprechend vorbereitete Stimm­zettel mit Eintrag der vertretenen Grundfläche namentlich ausgegeben werden.

(3) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.

§ 9 Vorstand der Angliederungsgenossenschaft

(1) Der Vorstand besteht aus einer Einzelperson für den ein Vertreter gewählt wird.

(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Angliederungsgenossenschaft, sowie bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts deren gesetzliche Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht i. S. des § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen, die mit Beschluss der Genossenschaftsversammlung als Pauschale gewährt werden können.

§ 10 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Wird der Vorstand erst nach dem 1. April gewählt, so beginnt die Amtszeit des neuen Vorstandes mit dessen Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit nach Satz 1 am 31. März.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Angliederungsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtswirksamen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

  1. das Verzeichnis der Angliederungsgenossen mit Angabe der jeweiligen Grundstücksfläche zu führen,
  2. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und aus­zuführen,
  3. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,
  4. Bekanntmachungen vorzunehmen,
  5. die Kassengeschäfte zu führen (sofern kein Rechnungsführer gewählt wird),
  6. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist.
§ 12 Anteil an Nutzungen und Lasten

(1) Der Anteil der Angliederungsgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Angliederungsflächen.

(2) Zur Festsetzung des Anteils der Genossen stellt der Vorstand einen Verteilungsplan auf. Der Verteilungsplan ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Angliederungsgenossen oder ihrer mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes auszulegen.

§ 13 Auszahlung des Pachtzinses

(1) Der Angliederungspachtzins ist von dem Vorstand an alle Angliederungsgenossen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auszuzahlen, sofern die Genossenschaftsversammlung keine andere Verwendung des Angliederungspachtzinses beschlossen hat. § 10 Abs. 3 des BJagdG bleibt unberührt.

(2) Entfällt auf einen Genossen ein geringerer Reinertrag als 50 Euro, so wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 50 Euro erreicht hat.

(3) Beträge, die nicht binnen eines Monats nach der unanfechtbaren Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Vorstandes geltend gemacht werden, verfällt der Anspruch zu Gunsten der Genossenschaft.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 15 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen der Angliederungsgenossenschaft erfolgen mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Büdingen.

(2) Die Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 12.10.2022, in der 7 Genossen mit einer Grundfläche von 71,09 ha anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen worden.

Büdingen, den 12.10.2022

Der Jagdvorstand

Bürgermeister Benjamin Harris
Vorsitzender

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