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04.11.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Satzung der Jagdgenossenschaft Büdingen

nach §§ 9 und 10 des Bundesjagdgesetzes - BJG - und nach § 8 des Hessischen Jagdgesetzes

Amtsblatt vom 04.11.2022 Nr. 48 Ziff. 209
§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Büdingen. Sie hat ihren Sitz in Büdingen und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Kreisausschuss des Wetteraukreises.

(3) Die Jagdgenossenschaft ist Mitglied des zuständigen Kreisverbandes der Jagdgenossenschaften
           und Eigenjagdbesitzer.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Eigentümer der Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft insoweit nicht an.

(2) Grundeigentümer, auf deren Flächen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, gehören insoweit der Genossenschaft nicht an.

(3) Die Mitgliedschaft zur Genossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. Eigentumsänderungen hat der Jagdgenosse dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, unter eigener Verantwortung das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu verwalten und zu nutzen.

(2) Der Jagdgenossenschaft obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht, wenn dieser nicht durch den Jagdpächter zu tragen ist. Soweit die Jagdgenossenschaft zum Wildschadensersatz verpflichtet ist, erfolgt dieser nur auf Grundlage eines Vorbescheids im Sinne des § 36 Abs.5 Satz 2 HJagdG.

(3) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen erheben.

§ 4 Organe

Organe der Gesellschaft sind

  1. Organe der Gesellschaft sindie Genossenschaftsversammlung
  2. der Jagdvorstand
  3. der Genossenschaftsausschuss
§ 5 Genossenschaftsversammlung

(1) Alljährlich findet eine Versammlung der Genossen statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Genossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

(2) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Auswärtige Jagdgenossen haben sicher zu stellen, dass sie von dieser Einladung Kenntnis erhalten. Eine besondere Einladung ergeht an sie nicht. Die Einladung enthält Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung.

§ 6 Beschlussfähigkeit

Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

§ 7 Stimmrecht der Genossen

(1) Jeder Genosse hat eine Stimme.

(2) Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirk gehörigen Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die nicht Erschienenen oder nicht Abstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend.

(3) Jeder Genosse kann sich durch ein Kind, seinen Ehegatten, einen Elternteil, eine in seinem Dienst ständig beschäftigte Person oder einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden anderen Genossen mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, sofern diese voll geschäftsfähig sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als drei Jagdgenossen vertreten.

(4) Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren schriftlich Beauftragte.

§ 8 Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung

Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Grundflächen bilden. Jagdgenossen, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die strittige Frage ist in derselben oder einer neu einzuberufenden Genossenschaftsversammlung mit dem Ziel einer Beschlussfassung erneut zu beraten.

§ 9 Niederschrift

Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie muss insbesondere enthalten

1. die Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen

2. die Angabe der von ihnen vertretenen Grundflächen

3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse, wobei das Stimmenverhältnis und
    das Grundflächenverhältnis anzugeben sind.

Die Niederschrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Genossen öffentlich auszulegen.

§ 10 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über die

  1. Wahl des Jagdvorstandes und des Genossenschaftsausschusses
  2. Nutzung des Jagdbezirks, insbesondere die Verpachtung
  3. Verwendung des Jagdertrags in jedem Jahr
  4. Erhebung und Verwendung der Umlagen
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern (soweit kein Genossenschaftsausschuss besteht)
  6. Anstellung von Personal und Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung
  7. Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers
  8. Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung
  9. Änderung der Satzung.
§ 11 Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die Jagdgenossen sein müssen und wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für den Vorsitzenden sollte je ein Stellvertreter aus der Gemarkung Dudenrod und ein Stellvertreter aus der Gemarkung Büdingen gewählt werden. Wählbar ist jeweils jeder Jagdgenosse, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren hat. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Soweit Beschlüsse nach dieser Satzung nicht von anderen Organen gefasst werden, werden sie vom Jagdvorstand gefasst.

(3) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Soweit Beschlüsse nach dieser Satzung nicht von anderen Organen gefasst werden, werden sie vom Jagdvorstand gefasst.

(4) Besteht der Jagdvorstand aus mehreren Personen, beschließt er durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die auch pauschal abgegolten werden können. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu

§ 12 Aufgaben des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

(2) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen

  1. Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters
  2. Einberufen und Leiten der Genossenschaftsversammlung
  3. Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse
  4. Führen der Kassengeschäfte
  5. Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
  6. Aufstellen des Verteilungsplans und der Beitragsliste
  7. Beaufsichtigen der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen
  8. Führen des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen
  9. Vornahme der Bekanntmachungen
  10. Abschluss von Verträgen
§ 13 Genossenschaftsausschuss

(1) Der Genossenschaftsausschuss besteht aus drei Personen, die mit ihren Stellvertretern von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.(

2) Die Aufgaben des Ausschusses bestehen insbesondere in der Prüfung

  1. des Genossenschaftskatasters (§ 2 Abs. 1)
  2. der Versammlungsniederschrift (§ 9)
  3. des Kassenwesens, des Haushaltsplans und der Jahresrechnung
  4. des Verteilungsplans und der Beitragslisten (§ 14)

(3) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er hat in Genossenschaftsversammlungen seinen Prüfungsbericht z erstatten.

§ 14 Anteil an Nutzungen und Lasten

(1) Der Anteil der Genossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.

(2) An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf.

(3) Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand erforderlichenfalls einen Verteilungsplan und eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zur Einsichtnahme der Genossen oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher bekannt zu machen (§ 18 Abs. 1).

§ 15 Auszahlung des Jagdertrags

(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist der Reinertrag aus der Jagdnutzung an die Genossen auszuzahlen, sofern die Genossenschaftsversammlung (§ 10 Buchst. c) nichts anderes beschlossen hat.

(2) Entfällt auf einen Genossen ein geringerer Reinertrag als 15 Euro, so wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 100 Euro erreicht hat.

(3) Beträge, die nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJG geltend gemacht werden, verfallen der Genossenschaft.

§ 16 Einzahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge der Genossen werden binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsliste fällig; sie sind nach Angaben des Kassenführers kostenfrei bei der Genossenschaftskasse einzuzahlen.

(2) Die Beiträge, welche nicht fristgemäß eingezahlt werden, können nach den Vorschriften über die Einziehung von Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 18 Bekanntmachungen

(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen.

(2) Ortsüblich ist die Bekanntmachung vorgenommen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Büdingen.

§ 19 Rechtsmittel

Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft sind die Rechtsmittel nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17) gegeben.

Büdingen, den 11. Oktober 2022

Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 11. Oktober 2022, in der 13 Jagdgenossen mit einer Grundfläche von 1.037,95 ha anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen worden.

Der Jagdvorstand

Bürgermeister Benjamin Harris
Vorsitzender

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