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28.10.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Gebührenordnung für das Stadtarchiv der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 28.10.2022 Nr. 47 Ziff. 207

Gemäß § 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) und §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.d.F. vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen am 07.10.2022 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebührenverzeichnis

1. Allgemeine Gebühren

1.1. schriftliche oder mündliche Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien, Literatur usw.
kostenfrei
1.2. schriftliche oder mündliche Beratung und Auskunftserteilung unter Inanspruchnahme von Archivalien, Literatur usw. nach Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde 12,50 €
1.3. Anfertigung von Abschriften und Übersetzungen aus Archivgut nach Zeitaufwand  je angefangene ¼ Stunde 12,50 €
1.4. Nutzung von Archivalien im Lesesaal kostenfrei
1.5. Beglaubigungen
je Abschrift/je Seite 2,00 €

2. Gebühren für Anfertigung von Reproduktionen

2.1. Fotokopien (digital oder analog) von Archivgut
je Kopie 0,25 €

2.2. Anfertigung von digitalen Reproduktionen von Archivgut

je Aufnahme 4,00 €

2.3. Herstellung eines Datenträgers (USB-Stick)

je Stück 15,00 €

2.4. Ausdruck von digitalen Reproduktionen

je Blatt 0,50 €

2.5. Übersendung von Kopien und Reproduktionen

je Auftrag 5,00 €

3. Gebühren für die Veröffentlichung von Reproduktionen

3.1. für Publikationen im Druck oder elektronisch bei einer Auflage

bis 1.000 Exemplare
bis 5.000 Exemplare
bis 10.000 Exemplare
ab 10.000 Exemplare
17,00 €
44, 00 €
66,00 €
88,00 €
3.2. für Film- und Videoproduktionen 28,00 €
3.3. für Nutzung im Internet (bis zu / mehr als 1 Jahr)
44,00 bis 110,00 €

Hinweis: Nutzungs- und Verwertungsrechte an Archivalien, die noch urheberrechtlichem Schutz unterliegen, sind ggf. von den Nutzer*innen selbst einzuholen.

§ 2 Sonstige Auslagen

Unbeschadet der nach § 1, Position 1.–3. dieser Gebührenordnung festzusetzenden Gebühren hat der*die Nutzer*in dem Stadtarchiv die entstehenden Auslagen zu ersetzen.

§ 3 Verzicht auf die Gebührenerhebung in besonderen Fällen

Bei der Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche, ortsgeschichtliche oder Unterrichtszwecke kann das Stadtarchiv auf die Erhebung von Gebühren nach § 1, Position 1.2.–1.3. und 3. dieser Gebührenordnung verzichten.

§ 4 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Büdingen, den 27.10.2022

Benjamin Harris
Bürgermeister
Katja Euler
Erste Stadträtin



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