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22.07.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Satzung der Stadt Büdingen über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Südliche Altstadt“

Amtsblatt vom 22.07.2022 Nr. 33 Ziff. 149

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), in Verbindung mit dem § 142 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen in ihrer Sitzung vom 10.06.2022 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung des erweiterten Sanierungsgebietes

(1) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden.

(2) Das insgesamt etwa 9,41 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet gemäß § 142 Abs. 3 BauGB festgelegt, welches das bestehende Sanierungsgebiet „Südliche Altstadt“ mit einer Größe von 4,16 ha ergänzt. Es erhält ebenfalls die Bezeichnung „Südliche Altstadt“.

§ 2 Abgrenzung

(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile inner-halb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

(2) Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese in-soweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmerechtes (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.

(3) Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist durch das Grundbuch-amt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

§ 3 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 4 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Büdingen, 22.07.2022

Benjamin Harris
Bürgermeister

Abb.: Erweitertes Sanierungsgebiet

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