Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022
Amtsblatt vom 11.02.2022 Nr. 06 Ziff. 24
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Eigentümerwechsel, bei Änderung des Grundsteuermessbetrages oder bei Änderung der Grundsteuerhebesätze, wird Ihnen selbstverständlich weiterhin ein neuer Grundbesitzabgabenbescheid zugeschickt. Hierfür erhalten Sie im Vorfeld immer einen neuen Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt.
Zahlungsaufforderung:
Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern und Abgaben. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern und Abgaben erteilt haben, entrichten die Steuern und Abgaben 2022 - wie im zuletzt ergangen Bescheid festgesetzt – unter Angabe des Kassenzeichens zu den jeweiligen Fälligkeiten.
Als Information geben wir die Zahlungstermine für alle Steuerarten bekannt:
Jahreszahler Grundbesitzabgaben und Hundesteuer:
- 01.07. eines jeden Jahres bzw.
- 15.08. eines jeden Jahres (nur bei Jahresbeträgen unter 50,00 €)
Hinweis: Die Umstellung von Quartalszahler oder Halbjahreszahler auf Jahreszahler 01.07. ist nur auf Antrag bis zum 30.09. des Vorjahres möglich.
Halbjahreszahler:
- 15.02. und
- 15.08. eines jeden Jahres
Quartalszahler:
- 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres.
Bankverbindung der Stadt Büdingen:
Sparkasse Oberhessen
IBAN: DE07 5185 0079 0121 0008 49
BIC: HELADEF1FRI
VR Bank Main-Kinzig-Büdingen
IBAN: DE77 5066 1639 0001 0014 69
BIC: GENODEF1LSR
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Büdingen, Amt für Steuern und Finanzen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen einzulegen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Widerspruchseinlegung auf elektronischem Weg im Hinblick auf die Änderungen des Signaturgesetzes (BGBI. I 2001, 867) derzeit nicht möglich ist.
Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO hat der Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.
Büdingen, 02.02.2022
Erich Spamer
Bürgermeister