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22.12.2021


Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Ankündigungsbeschluss Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Amtsblatt vom 22.12.2021 Nr. 60 Ziff. 272

Ankündigungsbeschluss

Zum Ausgleich des Zuschussbedarfes im Bereich des Bestattungswesens wurde der Stadtverordnetenversammlung eine Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vorgelegt. Diese soll zum 01.01.2022 in Kraft treten und wird insofern mit nachfolgendem Satzungstext angekündigt.

GEBÜHRENORDNUNG
zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen vom _____________ hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen in der Sitzung vom ______________ für die Friedhöfe der Stadt Büdingen die folgende

GEBÜHRENORDNUNG

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen, sowie Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen vom ______________ sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Friedhöfe der evangelischen Kirchengemeinde Herrnhaag und der Präsenzverwaltung in Büdingen, soweit hier durch städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt gebührenpflichtige Leistungen nach der städtischen Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung erbracht werden.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) diejenige Person, welche eine gebührenpflichtige Leistung nach dieser Gebührenordnung und der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen beantragt, b) diejenige Person, die sich der Stadt Büdingen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
c) diejenige Person bzw. Institution, auch des öffentlichen Rechtes, die einen Dritten (z. B. Bestatter) mit der Beantragung von gebührenpflichtigen Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen beauftragt hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen, der Leichenkühlzellen und Friedhofskapellen

(1) Für die Benutzung der

a. Leichenhalle(n) zur Aufbahrung bzw. Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne
b. Remigiuskirche in Büdingen zur Durchführung von Trauerfeiern
c. Friedhofskapelle in Orleshausen zur Durchführung von Trauerfeiern wird eine Gebühr von je 104,00 € erhoben.

(2) Für die Benutzung einer Kühlzelle wird eine Gebühr von 42,00 € je angefangenem Tag erhoben.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Bei Erdbestattungen werden zur Kostendeckung des Aufwandes für die Graberstellung, der bestattungsbedingten Sach- und Personalkosten sowie der kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in einer

aa) Reihen- oder Wahlgrabstätte 390,00 €
bb) pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte (§ 31 Abs. 4 Friedhofsordnung) 754,00 €

b) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten12. Lebensjahr in einer

aa) Reihen- oder Wahlgrabstätte oder 961,00 €
bb) pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte (§ 31 Abs. 4 Friedhofsordnung) je 1.324,00 €

c) Für die Bestattung eines Sternenkindes 0 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenurnen werden zur Kostendeckung des Aufwandes für die Graberstellung, der bestattungsbedingten Sach- und Personalkosten sowie der kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung einer Urne

a) in einer Urnenreihengrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 350,00 €
b) in einer Urnenschlichtgrabstätte 581,00 €
c) in einer pflegefreien Urnen- oder Erdgrabstätte (§ 31 Abs. 4 der Friedhofsordnung) 714,00 €
d) in einer Baumgrabstätte (§ 27 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung) 458,00 €

(3) Bei Bestattungen an Samstagen wird zur Deckung der arbeitszeitbedingten Mehraufwendungen ein Gebührenzuschlag erhoben. Dieser beträgt für

a) eine Erdbestattung in einem Kindergrab 238,00 €
b) eine Erdbestattung in einem Reihengrab 238,00 €
c) eine Erdbestattung in einem Wahlgrab 238,00 €
d) eine Urnenbestattung 238,00€ e) eine Erdbestattung in einem Sternenkindergrab 0,00 €

(4) Entfällt bei im Auftrag der Nutzungsberechtigten ausgemauerten Urnenkammern der Grabaushub und wird zudem gegenüber dem Friedhofsträger Leistungsverzicht hinsichtlich Bereitstellung von gefüllten Sand- oder Erdschalen einschließlich Schaufel sowie der Verbringung des Grabschmucks von der Kirche bzw. Leichenhalle zur Grabstätte erklärt, so ermäßigt sich die Gebühr je Urnenbeisetzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) um 12,00 €.

(5) In den Bestattungsgebühren gem. Abs. 1 a) Buchstabe bb), Abs. 1 Buchstabe bb), Abs. 2 Buchstabe b), c) und d) zusätzlich enthalten, sind die Aufwendungen zur Anfertigung und Anbringung einer einheitlich genormten Gedenktafel im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Buchstabe c), 27 Abs. 2, Satz 3 und 31 Abs. 4 der Friedhofsordnung.

§ 7 Umbettungsgebühren

(1) Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Bei Umbettung einer Leiche

a) innerhalb der städtischen Friedhöfe 2.291,00 €
b) nach einem anderen Friedhof 1.785,00 €

2. Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb der städtischen Friedhöfe 482,00 €
b) nach einem anderen Friedhof 298,00 €

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren beinhalten alle umbettungsbedingten Sach- und Personalkosten der Stadt Büdingen. Sie beinhalten nicht die Kosten für die im Auftrag der Antragsteller von Dritten durchgeführte Entfernung und/oder Errichtung von Grabmalen, Lieferung erforderlicher Särge sowie Überführung von Särgen oder Aschenurnen zu anderen Friedhöfen.

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnengrabstätten und Urnenschlichtgrabstätten

(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenschlichtgrabstätten und anonyme Urnengrabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 885,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. Lebensjahres 2.026,00 €
c) Plattenumlegtes Reihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 2.408,00 €
d) Pflegefreies Reihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 2.477,00 €
e) Urnenreihengrab 878,00 €
f) Plattenumlegtes Urnenreihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 1.133,00 €
g) Pflegefreies Urnenreihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 613,00 €
h) Urnenschlichtgrab 498,00 €
i) Anonymen Urnengrab 275,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten (§ 18 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe a) je Jahr der Verlängerung 25,00 €
b) Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe b) je Jahr der Verlängerung 61,00 €
c) Plattenumlegte Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe c) je Jahr der Verlängerung 61,00 €
d) Pflegefreie Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe d) je Jahr der Verlängerung 79,00 €
e) Urnenreihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe e) je Jahr der Verlängerung 28,00 €
f) Plattenumlegte Urnenreihengrabstätten gem. Abs.1 Buchstabe f) je Jahr der Verlängerung 28,00 €
g) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte gem. Abs. 1 Buchstabe g) je Jahr der Verlängerung 19,00 €
h) Urnenschlichtgräbern gem. Abs. 1 Buchstabe h) je Jahr der Verlängerung 14,00 €
i) Anonyme Urnengräbern gem. Abs. 1 Buchstabe i) je Jahr der Verlängerung 11,00 €

(3) Die sich aus den kalkulatorischen Kosten sowie der Sach- und Personalkosten ergebenden Gebühren gem. Abs. 1 beinhalten auch Leistungen für:

a) Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist
b) Die Entsorgungskosten der baulichen Grabanlagen
c) Die Entfernung von Aschenurnen
d) Die Ebnung und Herrichtung der geräumten Grabfläche

(4) Die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe c) und f) beinhalten zusätzlich die Lieferung und Verlegung der grabumrandenden Platten gemäß § 31 Abs. (3) der Friedhofsordnung.

(5) Die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe d) und g) sowie Abs. 2 Buchstabe d) und g) beinhalten zusätzlich die gärtnerische Anlage, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit und deren Räumung.

(6) Die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe h) und i) sowie Abs. 2 Buchstabe h) und i) beinhalten zusätzlich die Grabstättenpflege während der Dauer der Nutzungszeit.

(7) Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer in Abs. 3 genannten Leistungen, ermäßigen nicht die Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Wahlgrab mit 1 Grabstelle 2.655,00 €
b) Wahlgrab mit 2 Grabstellen 4.455,00 €
c) Wahlgrab mit 3 Grabstellen 6.285,00 €
d) Wahlgrab mit 4 Grabstellen 8.115,00 €
e) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 3.041,00€
f) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 4.950,00 €
g) Pflegefreies Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 2.508,00 €
h) Pflegefreies Wahlgrab mit 2 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 4.849,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenwahlgrabstätte 1.498,00 €
b) Plattenumlegte Urnenwahlgrabstätte in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 1.987,00 €
c) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 1.848,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§21 Abs. 1 und 2 bzw. § 25 Abs. 1 und § 28 der Friedhofsordnung) werden je Verlängerungsjahr folgende Gebühren erhoben:

a) Wahlgrab mit 1 Grabstelle 61,00 €
b) Wahlgrab mit 2 Grabstellen 121,00 €
c) Wahlgrab mit 3 Grabstellen 182,00 €
d) Wahlgrab mit 4 Grabstellen 243,00 €
e) Wahlgrab mit 5 Grabstellen 303,00 €
f) Wahlgrab mit 6 Grabstellen 364,00 €
g) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 61,00 €
h) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 121,00 €
i) Pflegefreies Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 79,00 €
j) Pflegefreies Wahlgrab mit 2 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 157,00 €
k) Urnenwahlgrab 44,00 €
l) Plattenumlegtes Urnenwahlgrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 44,00 €
m) Pflegefreies Urnenwahlgrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 57,00 €

(4) Für die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe a) bis f) und Abs. 2 Buchstabe a) und b) gilt § 8 Abs. 3, für die Gebühren gem. Abs. 1, Buchstabe e) bis f) und Abs. 2 Buchstabe b) gilt zusätzlich § 8 Abs. 4, für die Gebühren gem. Abs. 1, Buchstabe g) und h) und Abs. 2 Buchstabe c) gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Verlängerungsgebühren wird die Gebühr für die Grabräumung nach § 11 der Gebührenordnung fällig und zwar:

a. wenn nach Inkrafttreten dieser Satzung anlässlich von Beisetzungen erstmals eine Nutzungsrechtverlängerung bei vor dem 01.01.2000 erworbenen Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten nach § 20 der Friedhofsordnung erfolgt bzw.
b. wenn unabhängig von Beisetzungen die Verlängerung der vor dem 01.01.2000 begründeten Nutzungsrechte für einen Zeitraum von weniger als 30 Jahren erfolgt.

(6) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

(7) Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer in Abs. 4 genannter Leistungen ermäßigen nicht die Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1-3 und 5.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Baumstätte im Bestattungshain für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 27 Abs. 4 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelbaumgrabstätte (§ 27 Abs. 3 Buchstabe a) der Friedhofsordnung) 1980,00 €
b) Familienbaumgrabstätte (§ 27 Abs. 3 Buchstabe b) der Friedhofsordnung) 2.310,00 €
c) Gemeinschaftsbaumgrabstätte (§ 27 Abs. 3 Buchstabe c) der Friedhofsordnung) 930,00 €

(2) Für den Wiedererwerb einer Baumgrabstätte gilt Abs. 1 entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte (§25 Abs. 5 der Friedhofsordnung) werden je Verlängerungsjahr folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelbaumgrabstätte (§ 25 Abs. 3 Buchstabe a) der Friedhofsordnung) 66,00 €
b) Familienbaumgrabstätte (§ 25 Abs. 3 Buchstabe b) der Friedhofsordnung) 77,00 €
c) Gemeinschaftsbaumgrabstätte (§ 25 Abs. 3 Buchstabe c) der Friedhofsordnung) 31,00 €

(3) Die Gebühren gem. Abs. 1 und Abs. 2 beinhalten zusätzlich die forstwirtschaftliche Pflege der Bestattungsbäume während der Dauer der Nutzungszeit.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Bei Räumung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte, deren Räumungsverpflichtung nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung dem jeweiligen Nutzungsberechtigten obliegt, werden für die Entfernung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, sonstigen Ausstattungen und Fundamenten, der Entfernung von Aschenurnen sowie der Ebnung und Herrichtung der geräumten Grabflächen folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe a) 372,00 €
b) Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe b) und c) 501,00 €
c) Wahlgrab gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe a) – j) 825,00 €
d) Urnengrab gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe e) und f) und § 9 Abs. 2 Buchstabe a) und b) 178,00 €
e) Urnenschlichtgrab gem. § 8 Abs. 1Buchstabe h) 148,00 €
f) Pflegefreie Gräber gem. § 8 Abs. 1Buchstabe g), § 9 Abs. 1 Buchstabe k) und l), § 9 Abs. 2 Buchstabe c) 138,00 €

Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer in Abs. 1 genannter Leistungen ermäßigen nicht die Räumungsgebühren gemäß Abs. 1 Buchstabe a) – f). Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung der Grabstätte.

§ 12 Verwaltungsgebühren/Sonstige Gebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, sowie für Aufwendungen nach den Vorgaben der Friedhofsordnung erhebt die Stadt Büdingen folgende Verwaltungskosten, Gebühren und Auslagen. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird, nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Büdingen.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für

aa) das laufende Kalenderjahr 46,00 €
bb) das laufende Kalenderjahr und der vier nachfolgenden Kalenderjahre 151,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen (§ 30 der Friedhofsordnung) 81,00 €
c) Für die Einebnung, Splittabdeckung oder das Einsäen ungepflegter Grabstätten (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung) je Grabstelle 244,00 €
d) Für die Versendung einer Aschenurne 83,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages bzw. mit Ausführung der Leistungen. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten und sonstigen Gebühren werden vier Wochen nach Zustellung des Anforderungsbescheides fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Büdingen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch abgegebene oder mitgeteilte Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt damit die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen außer Kraft.

Büdingen, 20. Dezember 2021

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Erich Spamer
Bürgermeister

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