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12.07.2023

Öffentliche Bekanntmachung
Amt für Bodenmanagement

-Flurbereinigungsverfahren-

Amtsblatt vom 14.07.2023 Nr. 35 Ziff. 125

Verfahrens-Nr.: VF 2597
Gz.: 23.1-BD-05-25-97-01-B-0001#007

Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Bodenmanagement Büdingen erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 11.11.2019 im Flurbereinigungsverfahren Kefenrod - Burgbracht wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert.
Die Verfahrensziele werden mit diesem 1. Änderungsbeschluss erweitert.

2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 275 ha. Damit verringert sich das Flurbereinigungsgebiet um 3 ha. Das mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogene Grundstück ist eine Straßenfläche (Gemeindestraße):
Gemarkung Burgbracht
von der Flur 2, das Flurstück 16/2
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Gemarkung Burgbracht
von der Flur 2, die Flurstücke 7/1, 7/2, 8/0, 10/0, 87/2, 109/4, 117/0, 118/0, 139/0, 141/0, 142/0
von der Flur 5, die Flurstücke 2/2, 8/2
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und der Gebietskarte (Anlage 2) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.

3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.

4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden.
Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

6. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

7. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Kefenrod und in den angrenzenden Städten Büdingen, Gedern, Ortenberg sowie den Gemeinden Birstein, Brachttal und Wächtersbach öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 2) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Kefenrod, Hitzkirchener Straße 19, 63699 Kefenrod, während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/VF2597 aufrufbar.

Begründung
Ausgeschlossenen werden Grundstücke, die in den Geltungsbereich des Generalbebauungsplans „Geplantes Mischgebiet Leimenwiesen“ der Gemeinde Kefenrod fallen.
Des Weiteren erfolgen ein Ausschluss sowie ein Zuzug von Grundstücken aus vermessungstechnischen Gründen.
Die auszuschließenden Grundstücke sind für das Erreichen der Verfahrensziele entbehrlich.
Zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen und der Betriebsstrukturen werden die Verfahrensziele um den Zweck „Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur“ erweitert.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
Bahnhofstraße 33
63654 Büdingen
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Büdingen, den 26.06.2023

Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS)
gez. Dr. Schweitzer
(Amtsleitung)

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