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10.11.2023

Öffentliche Bekanntmachung
Amt für Bodenmanagement

- Flurbereinigungsbehörde -

Amtsblatt vom 10.11.2023 Nr. 55 Ziff. 188

Flurbereinigungsverfahren Kefenrod-Seemenbach
Verfahrens-Nr.: VF 2626


1. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Bodenmanagement Büdingen erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 14.12.2020 im Flurbereinigungsverfahren Kefenrod-Seemenbach wie folgt geändert:
Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke ausgeschlossen.
Zu dem Flurbereinigungsgebiet werden die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke zugezogen.
Die von diesem Änderungsbeschluss betroffenen Grundstücke sind weiterhin in der Übersichtskarte (Anlage 2) sowie der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 3) und der Gebietskarte (Anlage 4) kenntlich ge-macht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
Mit der Änderung des Flurbereinigungsgebietes wird die Erweiterung der Verfahrensziele erforderlich.

2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter der Nr. 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 233 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 43 ha.

3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein. Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt somit den Namen
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kefenrod-Seemenbach“
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kefenrod.

4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigen-tümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grund-stücke.
2.Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.

5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach § 34 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes folgende Einschränkungen:
1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Land-schaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurberei-nigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

7. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berech-tigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

8. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Kefenrod und in den angrenzenden Gemeinden Birstein und Brachttal sowie in den angrenzenden Städten Gedern, Wächtersbach, Büdingen und Ortenberg öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden der Änderungsbeschluss mit Begründung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1), die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 3) und die Gebietskarte (Anlage 4) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Kefenrod, Hitzkirchener Straße 19 in 63699 Kefenrod während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2626 abrufbar.

Begründung
Das Flurbereinigungsverfahren Kefenrod-Seemenbach wurde mit Beschluss vom 14.12.2020 angeordnet, um Flächen für Uferrandstreifen entlang des Seemenbachs bereitzustellen, entstandene Landnutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz sowie Wasserwirtschaft aufzulösen sowie Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung umzusetzen. Zur optimalen Erreichung des Verfahrenszwecks, insbesondere das Auflösen entstandener Landnutzungskonflikte und für Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, werden Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogen.
Die Zuziehung der Grundstücke in der Gemarkung Kefenrod im Bereich „Auf der Amtswiese“ dient zur Realisierung von Maßnahmen der naturnahen Ent-wicklung von Gewässern. Hierzu werden die im bestehenden Flurbereinigungsverfahren verfolgten Maßnahmen der Landentwicklung um den Zweck „Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern“ erweitert.
Das Grundstück Gemarkung Kefenrod, Flur 1, Flurstück 317/4 ist im gleichen Eigentum wie das an das Flurbereinigungsgebiet angrenzende Gebäudegrundstück. Auf dem Grundstück sind keine Maßnahmen der Flurbereini-gung vorgesehen. Es ist zur Erreichung des Verfahrenszwecks entbehrlich und wird daher vom Verfahren ausgeschlossen.
Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 16.08.2023 in einer Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über die geplante Änderung des Verfahrens einschließlich der voraussichtlich ent-stehenden Kosten informiert.
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Änderung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben.
Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Be-kanntmachung.

Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Büdingen,den 25.09.2023
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS)
gez. Dekorsy-Maibaum
(stellvertretende Amtsleitung)

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