Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Für Sonntag, den 20. Oktober 2019 ist anlässlich der Veranstaltung Büdingen isst Fabelhaft ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt.
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23.11.2006 dürfen Verkaufsstellen innerhalb der Kernstadt von Büdingen aus o. a. Anlässen gem. § 6 Abs. 1 HLöG am Sonntag, dem 20. Oktober 2019 von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
Für die teilnehmenden Verkaufsstellen gilt weiterhin:
1. Es ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben anzulegen:
- Namen der beschäftigten Arbeitnehmer.
- Tag der Beschäftigung und Tag der gewährten Ersatzfreizeit.
- Das Verzeichnis ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
2. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmer nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zusätzlich weitere 30 Minuten beschäftigt werden.
3. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren (§ 9 Abs. 3 HLöG).
4. Werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche dürfen nicht an einem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG. § 17 JArbSchG).
Die Einhaltung der Regelung wird durch das Ordnungsamt der Stadt Büdingen kontrolliert. Bei Verstößen werden empfindliche Geldbußen ausgesprochen.
Büdingen, im Oktober 2019
Der Magistrat der Stadt Büdingen
Erich Spamer
Bürgermeister