Mandatsträger
Stadtverordnete üben ein freies Mandat aus, sind nicht an Wählerwünsche gebunden und müssen nur das Gemeinwohl berücksichtigen. Stadtverordnete sind Ehrenamtler, genießen Kündigungsschutz, dürfen aber nicht an Entscheidungen mit persönlichen Vorteilen teilnehmen (§ 25 HGO). Sie erhalten keine Gehälter oder Diäten, sondern eine Aufwandsentschädigung.
Die Stadtverordneten, die im Rahmen der Kommunalwahl ein Mandat errungen haben, schließen sich üblicherweise zu Fraktionen zusammen, können aber auch als fraktionslose Mandatsträger teilnehmen.