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Es gibt verschiedene Gründe, warum man einen Namen ändern möchte. Selbstverständlich ist dies nicht einfach so möglich. Das Namensrecht wird in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt.

Namensänderungen welche im Zusammenhang mit einem Personenstandsfall wie einer Geburt, einer Eheschließung oder einer Abstammungsfeststellung erfolgen können bei einem Standesamt vorgenommen werden.

Welchen Namen können Sie während der Ehe führen?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten sowohl mit schließung der Ehe als auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Namenserklärung abzugeben. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, welcher Name während der Ehe geführt werden kann.

  • Bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen §1355 BGB
  • zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
  • getrennte Namensführung (jeder bleibt bei seinem Geburtsnamen oder derzeit geführten Namen z.B. aus einer Vorehe)

Sobald Sie eine Namenserklärung einmal abgegeben haben, ist diese während des Bestehens der Ehe unwiderruflich. Die Rückkehr zum zuvor geführten Familienname ist nur durch Auflösung der Ehe möglich.

Solange Sie keine Namenserklärung abgeben, bleibt jeder der Eheschließeden bei seindem derzeit geführen Namen.

Sollten beide oder einer der Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, so gelten andere Regelungen.

Welchen Namen können Sie führen, wenn die Ehe aufgehoben wurde?

Wenn die Ehe durch Scheidung oder Tod ausgelöst würde, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen anzunehmen.

Können Sie die Reihenfolge Ihrer Namen ändern?

Sofern Ihre Namen dem deutschen Recht unterlegen und mehrere Vornamen führen, können Sie die Reihenfolge der Vornamen ändern.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine Namen streichen oder hinzufügen können.

Kann der Name Ihres Kindes nochmal geändert werden?

Wenn Ihr Kind bereits einen Geburtsname führt, können Sie den Namen nur unter gesetzlich festgelegten Umständen und Voraussetzungen gem. §§1616 BGB ff.

Ändernfalls können Sie den Geburtsnamen, wenn SIe heiratetn oder nachträglich eine gemeinsame Sorge erklären.

Sie möchten eine Angleichungserklärung abgeben oder eine Änderung nach dem §45b PStG oder Transsexuellenrecht vornehmen

Bitte nehmen Sie hierfür telefonisch oder per E-Mail mit uns Kontakt auf.

Können Sie eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen?

Sollte Ihr Namensänderungswunsch nicht nach dem bürgerlichen Recht umgesetzt werden können, besteht die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Hierfür bedarf es einen wichtigen Grund, der die Änderung rechtfertigt.

Ein nicht gefallen sowie der Wunsch nach einem klangvolleren oder stärker Wirkenden Namen ist kein Grund für eine Namensänderung.

Bitte wenden Sie sich persönlich an uns, um zu erfahren, ob der von Ihnen genannte Grund den Voraussetzungen zur Änderung eines Namens entspricht.

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