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01.09.2025

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 05.09.2025 Nr. 39 Ziff. 149

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Kommunalwahl auf, dabei sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der 16 Ortsbeiräte zu wählen.

Die amtliche Einwohnerzahl der Stadt Büdingen für die Kommunalwahl 2026 gemäß § 148 HGO beträgt 22.286.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung beträgt 37. Bei den Wahlen zu den Ortsbeiräten sind jeweils 5 Personen zu wählen. Ausnahmen gelten nur für die Ortsteile Düdelsheim und Büdingen, dort beträgt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates 7 Personen.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Danach gilt im Wesentlichen Folgendes:

Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten der Stadt Büdingen sind Personen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag oder mit einem Vertreter in dem zu wählenden Gemeindeorgan vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und eigenhändig unterzeichnet sein, wie Personen in das Vertretungsorgan zu wählen sind, § 11 Abs. 4 Satz 2 KWG. Dies bedeutet, dass für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung mindestens 74 gültige Unterstützungsunterschriften vorgelegt werden müssen, für die Wahl zu den Ortsbeiräten außer in Büdingen und Düdelsheim mindestens 10 gültige Unterstützungsunterschriften und für die Wahl der Ortsbeiräte in Büdingen und Düdelsheim und für den Ausländerbeirat mindestens 14 gültige Unterstützungsunterschriften.

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, die selbst nicht dem Gemeindewahlausschuss angehören dürfen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der zur jeweiligen Wahl wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Be-schlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauensperson regeln die Parteien und Wählergruppen.

Die Bewerber für die Wahl der Ortsbeiräte können in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. Wenn so verfahren wird, müssen die Kandidaten für sämtliche Ortsbeiratslisten in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufgestellt werden.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über ihre Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der Dienststunden schriftlich bei dem unterzeichneten Wahlleiter der Stadt Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Raum 227, einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Für die Abgabe ist eine telefonische Terminvereinbarung unter (0 60 42) 8 84-11 17 erwünscht. Auf die generelle Schließung der Stadtverwaltung vom 22.12.2025 bis einschließlich dem 02.01.2025 wird ausdrücklich hingewiesen. Das Wahlbüro im Rathaus ist „zwischen den Jahren“ am 23. und 30.12.2025 in der Zeit von 10 – 12 Uhr für die Abgabe von Wahl-vorschlägen geöffnet.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind, § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG
  • eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit zu der Wahl erfüllen,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung, die Unterstützungsunterschriften müssen auf einem amtlichen Vordruck erfolgen, der beim Wahlleiter der Stadt Büdingen bezogen werden kann,
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, § 12 Abs. 3 KWG.

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Formblätter werden vom Gemeindewahleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sie stehen auch im Internetauftritt des Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) bei den Vordrucken für Kommunalwahlen zum Download zur Verfügung. Die Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften sind ausschließlich über den Gemeindewahlleiter erhältlich.

Ein Wahlvorschlag kann bis zu seiner Zulassung – über die am 16.01.2026 entschieden wird – durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Werden für die Wahl eines Ortsbeirates keine Wahlvorschläge eingereicht, oder zwar eingereicht, aber nicht zugelassen, oder werden insgesamt weniger Bewerber zugelassen, als Mitglieder in den Ortsbeirat zu wählen sind, findet eine Wahl dieses Ortsbeirates nicht statt; die Einrichtung dieses Ortsbeirates entfällt dann für die Dauer der folgenden Wahlzeit (§ 82 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 86 Abs. 1 Satz 3 der hessischen Gemeindeordnung). Der Ortsbeirat entfällt auch, wenn im Laufe der Mandatsperiode seine Mitgliederzahl unter 3 sinkt, § 82 Abs. 1 Satz 6 bzw. § 86 Abs. 1 Satz 4 HGO.

Büdingen, den 05.09.2025

gez.
Sven Teschke
Gemeindewahlleiter

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