Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Errichtung und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) am Seemenbach in der Stadt Büdingen (HRB Büdingen)
Der Wasserverband Nidder-Seemenbach hat für die oben genannten Maßnahmen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) sowie § 70 WHG in Verbindung mit § 43 Hessisches Wassergesetz (HWG) beantragt.
Die Planunterlagen zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen in der Zeit
vom 22.06.2026 bis einschließlich 22.07.2026
während der allgemeinen Dienststunden von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr in
der Stadtverwaltung Büdingen, (63654 Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, Zimmer 203)
zur allgemeinen Einsicht - nach vorheriger Terminvereinbarung - aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) (bei dem Magistrat der Stadt Büdingen Eberhard-Bauner-Allee 16, Stadtbauamt, Zimmer 203 oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Es wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
1. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen, den Namen und die Anschrift lesbar enthalten und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
2. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG).
3. Die Einwendungen werden grundsätzlich personenbezogen an den Vorhabenträger weitergeleitet, damit dieser zur geltend gemachten Betroffenheit Stellung nehmen kann.
Nur in besonders begründeten Einzelfällen können die personenbezogenen Daten der Einwenderinnen und Einwender vor der Weitergabe an den Vorhabenträger anonymisiert werden. Diese Ausnahme kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Einwenderin bzw. dem Einwender durch die Weitergabe der Daten an den Vorhabenträger besondere und unzumutbare Nachteile entstehen würden. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel durch die Einreichung von Einwendungen durch Beschäftigte des Vorhabenträgers gegeben sein.
Die Einwenderinnen und Einwender werden daher gebeten, Gründe, aus denen sich gegebenenfalls ein besonderes Schutzbedürfnis ableiten lässt, das gegen eine personenbezogene Weitergabe der Einwendung an den Wasserverband Nidder-Seemenbach spricht, im Einwendungsschreiben detailliert darzulegen. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Einwenderin bzw. der Einwender in Person zu erkennen geben muss, sofern eine Behandlung ihrer/seiner Einwendungen im nachfolgenden Erörterungstermin gewünscht bzw. in einem späteren Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt wird.
Der Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird zusammen mit den Antragsunterlagen ausgelegt.
4. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinen Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen nicht berücksichtigt werden (§ 17 HVwVfG).
5. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können nach Ermessen der Behörde in einem Termin erörtert werden. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden sowie auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden.
Der Termin der Erörterung wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen ein Vertreter, werden mindestens eine Woche vor dem Termin gesondert schriftlich benachrichtigt. Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, kann die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
6. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil-nahme am Erörterungstermin, an einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist und dass über die Zulässigkeit des Verfahrens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
- dass die Anhörung im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG darstellt.
10. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gemäß § 19 UVPG die Unterlagen nach § 16 UVPG sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die das Vorhaben betreffen, zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um den Erläuterungsbericht im Inhaltsverzeichnis der Planunterlagen, Heft 1 und die Umweltverträglichkeitsstudie Heft 3 – 4.
Die Planfeststellung stellt die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihr berührten öffentlichen Belange fest. Sie ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Zustimmungen und anderen Entscheidungen und regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen.
Der Antrag samt Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de > Veröffentlichungen und Digitales > Öffentliche Bekanntmachungen > Umweltrecht) sowie im UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.
Frankfurt am Main, den 17.06.2026
Aktenzeichen: RPDA - Dez. IV/F 0029-IV-F 41.2-79.i.02.03-00005#2025-00003
DER MAGISTRAT der Stadt Büdingen