Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Wahlbekanntmachung für die Beiratswahlen in der Stadt Büdingen am 5. Dezember 2025
Amtsblatt vom 24.10.2025 Nr. 48 Ziff. 186
1. Am 5. Dezember 2025 finden die Wahlen zum Seniorenbeirat und zum Kinder- und Jugendbeirat statt. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich im Briefwahlverfahren (Seniorenbeirat) bzw. Online (Kinder- und Jugendbeirat).
2. Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlbezirk.
Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein bzw. ein Wahlschreiben erhalten hat. Die Wahlunterlagen werden den Wahlberechtigten bis zum 10.11.2025 übersandt.
3. Die Wählerverzeichnisse zu den Beiratswahlen werden in der Zeit vom 17.11.2025 bis zum 20.11.2025 während der allgemeinen Öffnungszeit im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 20.11.2025 bis 12:30 Uhr, beim Magistrat, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 20.11.2025 keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Briefwahl an der Wahl zum Seniorenbeirat oder durch Online-Wahl an der Wahl zum Kinder- und Jugendbeirat teilnehmen. Briefwahlunterlagen und Zugangsdaten zur Online-Wahl werden von Amts wegen versandt an alle in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte.
Das Wählerverzeichnis wird nicht fortgeschrieben.
4.1. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für die Seniorenbeiratswahl
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl erläutert.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben / in den Briefkasten eingeworfen werden.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten die Vor- und Familiennamen und das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers sowie eine Kennzeichnungsmöglichkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Jeder Wahlberechtigte hat 7 Stimmen, die er einzeln auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilen kann.
4.2. Mit dem Wahlanschreiben erhalten die Wahlberechtigten für die Wahl zum Kinder- und Jugendbeirat die Zugangsdaten für die Online-Wahl bestehend aus einer ID und einem Passwort.
5. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Der Wahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Sonntag, 07.12.2025, 10:00 Uhr im Sitzungsraum der Stadtverwaltung, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen zusammen. Kann die Auszählung am Wahltag nicht beendet werden, setzt der Wahlvorstand die Auszählung am Folgetag ab 9 Uhr in der gleichen Räumlichkeit fort.
6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Büdingen, 24.10.2025
Sven Teschke
Gemeindewahlleiter