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15.09.2025

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Wahlordnung für die Wahlen der Beiräte der Stadt Büdingen Kinder- und Jugendbeirat und Seniorenbeirat

Amtsblatt vom 19.09.2025 Nr. 42 Ziff. 159

Aufgrund der §§ 7 Abs. 6 sowie 10 Abs. 6 der Satzung der Stadt Büdingen für ihre Beiräte, Ausländer, Kinder- und Jugend und Senioren (Beiratssatzung) vom 18.07.2025 verordnet der Magistrat die Wahlordnung für die Wahlen der Beiräte der Stadt Büdingen Kinder- und Jugendbeirat und Seniorenbeirat

§ 1
Wahlrechtsgrundsätze
Es gelten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Soweit durch diese Wahlordnung oder die Geschäftsordnung des Seniorenbeirats/des Kinder und Jugendbeirates keine abweichende Regelung getroffen wird, finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechend Anwendung. Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

§ 2
Wahltermin
(1) Die Wahl zum Seniorenbeirat der Stadt Büdingen findet bis zum Freitag, 05.12.2025, in Form einer Briefwahl (§ 8) statt und endet um 18:00 Uhr.
(2) Die Wahl zum Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Büdingen findet in der Zeit vom 28.11.2025 bis zum 05.12.2025 als Online-Wahl (§§ 6, 7) statt und endet um 18:00 Uhr.
(3) Die Wahlleitung kann die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen verlängern.

§ 3
Wahlleiter
(1) Wahlleiter ist der Gemeindewahlleiter.
(2) Der Wahlleiter ist nach den gültigen datenschutzrechtlichen Grundsätzen berechtigt, die erforderlichen Daten der Wahlbewerber und der Wahlberechtigten zu erheben und zu verarbeiten.

§ 4
Wahlausschuss
Der Wahlleiter beruft für die Wahl einen besonderen Wahlausschuss. Die Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch den Wahlausschuss.

§ 5
Wahlvorstand/Wahlvorstände
Der Wahlleiter beruft für die Wahl einen oder mehrere Wahlvorstände.

§ 6
Wahl in elektronischer Form (Online-Wahl)
(1) Elektronische Wahlen (Online-Wahl) dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn technische Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleistet sind.
(2) Die Wahlunterlagen werden vom Magistrat rechtzeitig und unaufgefordert an die Wahlberechtigten versandt. Verlorene Wahlunterlagen werden nicht ersetzt.
(3) Die Wahlunterlagen bestehen aus einem erläuternden Anschreiben mit folgenden Informationen:
- Wahlzeitraum
- Weblink zum Online-Wahlsystem
- Persönliche Zugangsdaten zum Online-Wahlsystem
- Hinweis auf Möglichkeiten der Online-Wahl für Wahlberechtigte, die über keinen Internetzugang verfügen.

§ 7
Technische Voraussetzungen für eine Wahl in elektronischer Form (Online-Wahl)
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards entspricht und nachweislich die geltenden Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein, unmittelbar) einhält. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist nachzuweisen.
(2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen Techniken eingesetzt werden, die zu einer nachhaltigen Anonymisierung im Stimmabgabeprozess führen und die abgegebenen Stimmen von personenbezogenen Daten getrennt speichern. Die Server müssen in Deutschland betrieben werden.
(3) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. Die IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht gespeichert werden. Der Wahlvorstand kann lediglich überprüfen, ob ein Wähler elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(6) Die Wähler sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird.

§ 8
Briefwahl
(1) Die Wahlunterlagen werden vom Magistrat rechtzeitig und unaufgefordert an die Wahlberechtigten versandt. Verlorene Wahlunterlagen werden nicht ersetzt.
(2) Die Wahlunterlagen bestehen aus einem erläuternden Anschreiben unter Angabe des Wahltermins mit folgenden Unterlagen:
- Stimmzettel
- Wahlschein
- Stimmzettelumschlag (blau)
- Wahlbrief (rot)
- Anleitung

§ 9
Wahlvorschläge/Wahlbewerber
(1) Der Magistrat veröffentlicht amtlich die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
(2) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
a) Schriftliche Erklärungen der Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind. Bei Minderjährigen einschließlich der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
b) eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit zu der Wahl erfüllen,
c) Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung, die Unterstützungsunterschriften müssen auf einem amtlichen Vordruck erfolgen, der beim Wahlleiter der Stadt Büdingen bezogen werden kann.
(3) Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Formblätter werden vom Wahleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sie stehen auch im Internetauftritt der Stadt Büdingen zur Verfügung.
(4) Die vom Wahlausschuss zugelassenen Bewerbungen werden amtlich bekannt gemacht.

§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel enthalten die Namen, Vorname sowie das Geburtsjahr der zugelassenen Bewerbungen.

§ 11
Verlust von Wahlunterlagen
In Verlust geratene Wahlunterlagen werden nicht ersetzt.

§ 12
Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die beste-hende Wahlordnung des Kinder- und Jugendbeirates vom 02.04.2021 wird damit aufgehoben.

Büdingen, 15.09.2025

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister

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