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29.08.2025

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen;
Ergänzungssatzung „Ober dem Froschgarten“ im Stadtteil Wolf
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 22.06.2018 die Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „Ober dem Froschgarten“ im Stadtteil Wolf als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Ergänzungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 180 - 183, 186 und 185 tlw. sowie die Wegeparz. 531/1 tlw. in der Flur 1, Gemarkung Wolf.

Grafik Ober dem Froschgarten
Grafik Ober dem Froschgarten

Lage des Satzungsgebietes und Abgrenzung der Satzung
genordet, ohne Maßstab

Die Planunterlagen in Papierform können in der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, während der üblichen Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Zusätzlich besteht die digitale Einsichtnahmemöglichkeit über die Internetseite der Stadt Büdingen unter www.stadt-buedingen.de/Wirtschaft-Stadtplanung/Stadtentwicklung-Bauen/Bebauungspläne/Wolf

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Nidda beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Büdingen, 22.08.2025

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister


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