Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stt. Wolf
Bebauungsplan Nr. 10 „Löschzug Nord 2“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat am 16.05.2025 über die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgelegten Hinweise und Anregungen zum Bebauungsplan „Löschzug Nord 2“ gemäß § 1 (7) BauGB abgewogen und beschlossen.
Alsdann wurde der Bebauungsplan Nr. 10 „Löschzug Nord 2“ im Stadtteil Wolf nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung sowie der Umweltbericht dazu.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist aus dem rechtswirksam geänderten Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 10 „Löschzug Nord 2“ im Stadtteil Wolf in Kraft.
Das kleinflächige Plangebiet liegt im südlichen Anschluss an die Ortslage des Stadtteiles Wolf unmittelbar an der Aulendiebacher Straße.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer Gesamtfläche von knapp 0,65 ha die Flurstücke 6/1, 7/1, 8/1, 9/2, 10/2 sowie 204/1 und 128/29 (jeweils teilw. = Wegeparzelle im Nordosten bzw. Aulendiebacher Straße im Westen) in der Flur 3 der Gemarkung Wolf.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan mit Begründung und dem Umweltbericht sowie die Zusammenfassende Erklärung (§ 10a (1) BauGB) in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, Eberhard-Bauner-Alle 16, in 63654 Büdingen während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann gemäß § 10a (2) BauGB ergänzend auch im Internet unter www.stadt-buedingen.de/wirtschaft-stadtplanung/stadtentwicklung-bauen und www.bauleitplanung.hessen.de eingesehen und abgerufen werden.
Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweise gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Büdingen geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung
Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt diese Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Büdingen, den 14.08.2025
Der Magistrat der Stadt Büdingen
gez. Euler
Erste Stadträtin
Übersicht:
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
(ohne Maßstab)