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FAQ

1. Was ist das Ziel einer Wärmeplanung?

Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist.

Überall sind die Voraussetzungen und Bedingungen anders. Es gibt unterschiedliche Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme. Des Weiteren sind die Energieinfrastrukturen sowie der Verbrauch von Ort zu Ort unterschiedlich. Der Bund gibt deshalb lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen die Akteure vor Ort die für sie besten Wärmeversorgungsoptionen identifizieren und anschließend umsetzen können.

Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung.

2. Welchen Zusammenhang haben Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?

Am 1. Januar 2024 treten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe).

Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.

Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.

So gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren.

3. Welche Rechtsverbindlichkeit hat ein kommunaler Wärmeplan?

Die Wärmeplanung bleibt eine informelle, strategische Planung ohne direkte rechtliche Außenwirkung.

Eine verbindliche Festsetzung findet nur statt, wenn durch zusätzliche, optionale Entscheidung(en) Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten ausgewiesen werden (§ 26 WPG). Die entsprechenden Regelungen des GEG zum Heizungstausch und für Übergangslösungen (§ 71 Abs. 8 Satz 3, § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG) gelten in den ausgewiesenen Gebieten ab einem Monat nach diesem zusätzlichen Beschluss durch die Stadt.

Diese Festsetzung bewirkt keine Pflicht, die ausgewiesene Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.

4. Wie ist der aktuelle Stand der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Büdingen und welches Gebiet umfasst die kommunale Wärmeplanung?

Die Stadtverwaltung hat mit der Vorbereitungsphase der kommunalen Wärmeplanung bereits begonnen und beabsichtigt vor Jahresende einen externen Dienstleister mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung zu beauftragen. Eine interne Arbeitsgruppe besteht seit Herbst 2023.

Die kommunale Wärmeplanung wird das gesamte Gebiet im Zuständigkeitsbereich des Magistrats der Stadt Büdingen umfassen. Dies bedeutet, dass sowohl die Kernstadt als auch die 15 Stadtteile der Stadt Büdingen in einer kommunalen Wärmeplanung betrachtet werden.

5. Wie wird die kommunale Wärmeplanung ablaufen und wann wird eine Veröffentlichung der KWP für die Stadt Büdingen voraussichtlich vorliegen?

Ein kommunaler Wärmeplan zeigt den zukünftigen Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung in Büdingen. Der kommunale Wärmeplan enthält unter anderem Bestandsanalyse, Potentialanalyse für erneuerbare Wärme und Energieeffizienz sowie ein klimaneutrales Zielszenario. Hierbei werden Eignungsgebiete für Wärmenetze und dezentrale Heizungen sowie die nächsten Schritte zur Umsetzung entwickelt. Im Wesentlichen lässt sich die kommunale Wärmeplanung für die Stadt Büdingen in vier Phasen gliedern:

  1. Bestandsanalyse: Im Rahmen der Bestandsanalyse steht die Ermittlung des aktuellen Wärmebedarfs und des Ist-Zustandes der Wärmeversorgung.
  2. Potentialanalyse: Im Anschluss findet die Ermittlung des zukünftigen Bedarfs und der Potentiale zur Wärmeerzeugung und -versorgung aus erneuerbaren Energiequellen für das gesamte Stadtgebiet statt.
  3. Zielszenarien: Mit den Erkenntnissen der ersten beiden Phasen werden anschließend Szenarien für eine treibhausgasneutrale Deckung des Wärmebedarfs für das Zieljahr 2045 entwickelt.
  4. Maßnahmenumsetzung: Mit Vorlage einer Wärmewendestrategie werden Maßnahmen zur Realisierung der Zielszenarien erarbeitet.

Die Gebietsausweisung von zentralen und dezentralen Versorgungsgebieten wird über einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nach entsprechender Untersuchung erfolgen.

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von circa zwei Jahren zu rechnen, weshalb ein kommunaler Beschluss und die Veröffentlichung der Ergebnisse für einen kommunalen Wärmeplan in Büdingen frühestens im Verlauf des Jahres 2026 zu erwarten ist.

6. Wie werden Bürgerinnen und Bürger bei der kommunalen Wärmeplanung informiert?

Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Büdingen werden während der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung fortlaufend über den aktuellen Stand des Projektes informiert und können sich ebenfalls beteiligen. Über reges Interesse und Anregungen würden wir uns sehr freuen.

Um eine breite Akzeptanz und die besten Lösungen für unsere Kommune zu gewährleisten, möchten wir Sie als Bürgerinnen und Bürger aktiv in den Planungsprozess einbinden. Des Weiteren wird es zu verschiedenen Abschnitten Informationsveranstaltungen geben, deren Termine rechtzeitig bekannt gegeben werden.

7. Wie betrifft mich die kommunale Wärmeplanung?

Ziel ist es, eine nachhaltige, effiziente und klimafreundliche Wärmeversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Der kommunale Wärmeplan informiert darüber, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung bereitstehen werden. Die Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans sollen Ihnen somit bei Ihrer individuellen Entscheidung bezüglich der Heiztechnologie für Ihr Gebäude helfen.

Sobald der kommunale Wärmeplan fertiggestellt und eine Entscheidung zur Gebietsausweisung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde, tritt die Verpflichtung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein, neu eingebaute Heizung zu 65% aus erneuerbaren Energien zu betreiben.

8. Muss die Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans abgewartet werden, bevor eine Entscheidung für das Gebäude getroffen wird?

Nein. Die Verpflichtung laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt erst ein, sobald für das Stadtgebiet Büdingen eine Entscheidung zur Gebietsausweisung beschlossen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie verpflichtet sind, den Abschluss der Wärmeplanung abzuwarten.

Sollte ein Heizungstausch erforderlich sein, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, bereits auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien zu setzen. Das unterstützt den Klimaschutz und ist auch wirtschaftlich attraktiv, da es eine finanzielle Unterstützung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt.

Über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) besteht die Möglichkeit sich für eine erste Einschätzung der eigenen Situation zu informieren.

9. Was passiert, wenn eine Heizung in einem Wohnhaus ausgetauscht werden muss, während die Entscheidung für den Ausbau eines Wärmenetzes bereits getroffen, der tatsächliche Ausbau aber noch nicht erfolgt ist?

Hier ist zu unterscheiden: Innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2028 können weiterhin Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingebaut werden. Für diese müssen dann aber stufenweise ansteigende Anteile an grünem Gas oder Öl genutzt werden: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Bioenergie.

Wird die Heizung nach Ablauf dieser Übergangsfristen ausgetauscht, sind die o. g. stufenweisen Anteile nicht einzuhalten, sondern es greift stattdessen die spezielle Übergangsfrist des GEG für den Anschluss an ein Wärmenetz. Danach können Gebäudeeigentümer bis zum Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin eine Heizung einbauen, die die 65%-EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber über die Lieferung von mindestens 65%-EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.

10.  Wie kann ich mich am besten informieren?

Grundlegend können Sie sich zunächst auf der Webseite der LandesEnergieAgentur Hessen (LEA Hessen) rund um die Themen des Gebäudeenergiegesetzes, Energieberatung und Fördermittelberatung informieren.

Für eine erste Einschätzung der eigenen Situation und Verpflichtungen gemäß Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eignet sich der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Es stehen verschiedene Angebote zur Energieberatung zur Verfügung:

  • Eine erste Einstiegsberatung kann über das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale erfolgen.
  • Die Deutsche Energie-Agentur (DENA) verfügt über eine Übersicht mit unabhängigen und staatlich geprüften Energieeffizienzberater, deren Dienstleistungen vom Bund gefördert werden. Die Energieberater unterstützen Sie bei der Umsetzung von Ihrem individuellen Sanierungskonzept.
  • Die LandesEnergieAgentur Hessen (LEA Hessen) bietet eine kostenlose Energieberatung inklusive Fördermittelberatung an.

Aktuell verfügbare Fördermittelprogramme können über die Fördermitteldatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eingesehen werden.

11.  Wer ist verantwortlich für die kommunale Wärmeplanung in Büdingen?

Planungsverantwortliche Stelle ist der Magistrat der Stadt Büdingen. Für weitere Informationen steht Ihnen Susanne Mahnke, Klimaschutzmanagerin unter der Telefonnummer 06042 – 884 1420 oder per E-Mail Susanne.Mahnke@stadt-buedingen.de zur Verfügung.

In enger Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Büdingen koordiniert das Stadtbauamt die Erstellung des kommunalen Wärmeplans und steht bei etwaigen Fragen zur Verfügung.

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