Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die wichtigen Angelegenheiten der Stadt. Die ausschließlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus § 51 HGO. Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist der Stadtverordnetenvorsteher.
Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die Verwaltung und die Geschäftsführung des Magistrats und hat in diesem Zuge das Recht, Anfragen zu stellen.
Die Verwaltung kann – über den Magistrat – Vorlagen zur Entscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung vorlegen. Es ist ebenfalls möglich, diese Vorlagen direkt dem jeweiligen Fachausschuss zur Vorberatung vorzulegen (Direktüberweisung).
In bestimmten Fällen sind Entscheidungen des Magistrats dem Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen (zur Kenntnisnahme oder Genehmigung), sog. Begleitbeschlüsse.