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Feuerbestattung anmelden

Nr. 99101002104002

Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Urne mit der Asche in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab auf einem öffentlichen Friedhof.

Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.

Verfahrensablauf

Der Tod Ihrer angehörigen Person wurde festgestellt (Leichenschau).

  • Sie erhalten vom Arzt oder der Ärztin die Todesbescheinigung.
  • Sie reichen die Todesbescheinigung beim zuständigen Standesamt ein, um die Sterbeurkunde zu erhalten.
  • Sie beauftragen ein Bestattungsunternehmen, die Feuerbestattung durchzuführen.
  • In der Regel übernimmt und beauftragt das Bestattungsunternehmen alle weiteren Schritte.
  • Der Leichnam wird in einem Sarg in ein Krematorium überführt und dort eingeäschert.
  • Die Asche kommt in eine Urne.

Zusätzlich im Falle einer durch Sie oder den Bestatter zu veranlassenden Zweiten Leichenschau (siehe »An wen muss ich mich wenden"):

  • Sie beziehungsweise das beauftragte Bestattungsunternehmen bespricht die Kremierung und die Beisetzung der Urne mit dem Krematorium und der zuständigen Friedhofsverwaltung.

Ansprechpunkt

  • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
  • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die zweite Leichenschau an das Krematorium.
  • Für die Einäscherung an das Krematorium
  • Für die Beisetzung der Urne an die Friedhofsverwaltung.
  • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Erforderliche Unterlagen

Bevor die Einäscherung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Leichenschauschein
  • amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
  • Bescheinigung über die Zweite Leichenschau

Hinweis:  Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Bescheinigung über die Zweite Leichenschau die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.

Kosten

  • Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung

    Gebühr: Mindestens 13,00 EUR, höchstens 54,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • Für die Durchführung der Zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung

    Gebühr: Mindestens 25,00 EUR, höchstens 80,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Standesamt

Eberhard-Bauner-Allee 16
63654 Büdingen