Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Büdingen
Amtsblatt vom 02.10.2026 Nr. 47 Ziff. 435
Aufgrund der §§ 5 und 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen am 23. September 2026 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 5 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
§ 5
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Bürgerinnen und Bürger, die als Stadtverordnete, Ortsbeiratsmitglieder, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Stadtverordnete = Ratsfrau / Ratsherr
Ortsbeiratsmitglied = Gemeindeälteste / Gemeindeältester
Stadträtin / Stadtrat = Ehrenstadträtin / Ehrenstadtrat
Bürgermeisterin = Ehrenbürgermeisterin
Bürgermeister = Ehrenbürgermeister
Sonstige Ehrenbeamtinnen und ehrenamtliche Ehrenbeamte = eine die überwiegend kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-"
Zeiten, in denen mehrere Ämter oder Mandate gleichzeitig ausgeübt wurden, werden nur einmal berücksichtigt. Die Ehrenbezeichnung richtet sich in der Regel nach dem zuletzt oder überwiegend ausgeübten Amt oder Mandat.
(3) Die Ehrenbezeichnung soll erst verliehen werden, wenn die zu ehrende Person aus allen in Absatz 2 genannten Ämtern und Mandaten ausgeschieden ist. Die Mitgliedschaft in Gremien, in die die Stadtverordnetenversammlung entsendet, steht der Verleihung nicht entgegen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
Artikel III
Die übrigen Regelungen bleiben unverändert.
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Magistrat der Stadt Büdingen
Büdingen, den 30.09.2026
(Benjamin Harris)
Bürgermeister