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10.07.2026

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 52 "Am Lipperts" 4. Änderung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 27.02.2026 den im Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ 4. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und Begründung wird in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Zimmer 203 während der üblichen Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan wird zudem in das Internet eingestellt und kann auf der Homepage der Stadt Büdingen unter https://www.stadt-buedingen.de/Wirtschaft-Stadtplanung/Stadtentwicklung-Bauen/Bebauungspläne/ eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Büdingen, den 22.05.2026

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister

Hier: Übersichtskarte mit räumlichem Geltungsbereich

Übersichtskarte BPlan Nr. 52 "Am Lipperts" 4. Änderung
Übersichtskarte BPlan Nr. 52 "Am Lipperts" 4. Änderung

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