Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stt. Wolf
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Löschzug Nord 2“
Bebauungsplan Nr. 10 „Löschzug Nord 2“
hier: Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung/ Entwurfsoffenlage gem. § 3 (2) BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 26.02.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Löschzug Nord 2“ sowie die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Das kleinflächige Plangebiet liegt im südlichen Anschluss an die Ortslage des Stadtteiles Wolf unmittelbar an der Aulendiebacher Straße.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer Gesamtfläche von knapp 0,65 ha die Flurstücke 6/1, 7/1, 8/1, 9/2, 10/2 sowie 204/1 und 128/29 (jeweils teilw. = Wegeparzelle im Nordosten bzw. Aulendiebacher Straße im Westen) in der Flur 3 der Gemarkung Wolf.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) umfasst mit Ausnahme der Teile der Flurstücke 204/1 und 128/29 denselben Bereich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden für die notwendige Neuerrichtung eines Feuerwehrgerätehauses als Stützpunkt für die Stadtteilwehren Dudenrod und Wolf („Löschzug Nord 2“).
Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte im März / April 2022.
Im Rahmen dessen sind die folgenden umweltbezogenen Stellungnahmen eingegangen:
- BVNH Wetteraukreis/ Naturschutzverbände:
Planung unvollständig hinsichtlich Einleitung von Niederschlagswasser und Verwertung von Oberflächenwasser, Verpflichtung nach Gebäudeenergiegesetz, Bereitstellung von Nisthilfen, Bepflanzungsplan
- Wetteraukreis, Der Kreisausschuss:
Qualifizierte Untersuchung zum möglichen Vorkommen von Reptilien vornehmen, Empfehlung Dachbegrünung vornehmen, Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz klären, Maßgaben zur Außenbeleuchtung, Empfehlung aktiver Lärmschutz in Richtung Norden
- Regierungspräsidium Darmstadt:
Im Hinblick auf die Aspekte „Abwasser, Gewässergüte“ keine grundlegenden Bedenken, kein Eintrag in der Altflächendatei, Hinweis zum Umfang mit schädlichen Bodenveränderungen im Falle des Auffindens im Bebauungsplan ergänzen, Belange des vorsorgenden Bodenschutzes in der Begründung ansprechen, keine grundsätzlichen Bedenken aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, aus Sicht der Dezernate Oberflächengewässer und Abfallwirtschaft keine Bedenken
An umweltrelevanten Informationen liegen darüber hinaus vor:
- Umweltbericht mit Bestandskarte (zur Entwurfsfassung, 02/2025)
- Ergebnisse der faunistischen Untersuchung (09/2023)
- Verschattungsstudie (02/2025)
Zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB und der Behörden nach § 4 (2) BauGB sind der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung (02/ 2025) mit Begründung sowie der Entwurf des Bebauungsplanes (02/ 2025) mit Begründung und dem Umweltbericht gem. § 2 (4) BauGB sowie die o.g. umweltrelevanten Stellungnahmen und Unterlagen in der Zeit von
vom Montag, 24.02. bis zum Freitag, 28.03.2025 (einschl.)
im Internet unter dem Link
www.stadt-buedingen.de/wirtschaft-stadtplanung/stadtentwicklung-bauen
und
einsehbar. Unter diesem Link ist auch diese Bekanntmachung einsehbar.
Darüber hinaus können die Unterlagen ebenfalls unter www.seifert-plan.com eingesehen und abgerufen werden.
Als zusätzliches Informationsangebot gem. 3 (2) BauGB erfolgt zudem eine öffentliche Auslegung der o.g. Planunterlagen im Veröffentlichungszeitraum in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, Eberhard-Bauner-Allee 16 in 63654 Büdingen während der üblichen Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung.
Während des o.g. Zeitraumes hat jedermann die Möglichkeit zur Einsichtnahme und zur Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitpläne und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie die Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung von Anregungen und Hinweisen.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen per Email unter matthias.rueck@seifert-plan.com oder auf postalischem Weg abgegeben oder bei der Stadtverwaltung zu Protokoll gegeben werden
Nach § 3 (2) Satz 2 BauGB und § 4a (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass vorgelegte Stellungnahmen zum Vollzug der Abwägung nach § 1 (7) BauGB in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
Die Daten stellungnehmender Bürger werden dauerhaft gespeichert.
Die Vorbereitung und Durchführung der gesetzlichen Beteiligungsschritte wurde gemäß § 4b BauGB (Einschaltung eines Dritten) der Planungsgruppe Prof. Dr. V. Seifert, in 35440 Linden übertragen.
Büdingen, 18.02.2025
Der Magistrat der Stadt Büdingen
Benjamin Harris
Bürgermeister