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10.06.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Wahlbekanntmachung für die Beiratswahlen in der Stadt Büdingen am 18. Juli 2021

Amtsblatt vom 11.06.2021 Nr. 28 Ziff. 122

  1. Am 18. Juli 2021 findet die Wahl zum Seniorenbeirat statt. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich im Briefwahlverfahren.

  2. Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlbezirk. Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein hat. 

    Die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten bis zum 27.06.2021 übersandt.

  3. Das Wählerverzeichnis zu der Seniorenbeiratswahl wird in der Zeit vom 28.06.2021 bis zum 02.07.2021 während der allgemeinen Öffnungszeit im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Bü-dingen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Der Ort der Einsicht-nahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 02.07.2021 bis 12:30 Uhr, beim Gemeindevorstand, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die be-haupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 27.06.2021 keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen. Briefwahlunterlagen werden von Amts wegen versandt an alle in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte.

    Das Wählerverzeichnis wird nicht fortgeschrieben.

    1. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten - einen amtlichen grünen Stimmzettel - einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag - ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert (Rückseite des Wahlscheins).

      Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben / in den Briefkasten eingeworfen werden.

    2. Die amtlichen Stimmzettel enthalten die Vor- und Familiennamen und das Ge-burtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers sowie eine Kennzeichnungsmöglichkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Jeder Wahlberechtigte hat 7 Stimmen, die er einzeln auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilen kann.
  5. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    Der Wahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in der Wolfgang-Konrad-Halle, Zum Sportplatz 22, 63654 Büdingen-Lorbach zusammen. Kann die Auszählung am Wahltag nicht beendet werden, setzt der Wahlvorstand die Auszählung am Folgetag ab 9 Uhr in der gleichen Räumlichkeit fort.

  6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Büdingen, 08. Juni 2021

Der Magistrat der Stadt Büdingen

i. A. Sven Teschke
Gemeindewahlleiter

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