Öffentliche Bekanntmachung
Amt für Bodenmanagement
-Flurbereinigungsbehörde-
Amtsblatt vom 22.01.2021 Nr. 03 Ziff. 08
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kefenrod - Seemenbach
Gz.: 23.1-BD 05-26-26-00-B-0001#001
Verfahrensnummer: VF 2626
Flurbereinigungsbeschluss
- Anordnung Aufgrund § 86 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die in der Anlage 1 (Flurstücksverzeichnis) aufgeführten Flurstücke der Gemeinde Kefenrod, Gemarkung Kefenrod ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet.
- Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 190 ha und liegt vollständig in der Gemarkung Kefenrod. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht.
- Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kefenrod - Seemenbach“
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kefenrod. - Flurbereinigungsbehörde Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Büdingen, Bahnhofstrasse 33 in 63654 Büdingen.
- Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
- Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
- Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, V1.3 (19.08.2015)2/3
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
g) der Träger der Maßnahme, die Gemeinde Kefenrod.
- Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
- An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
- Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
- Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht bleibt für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften unberührt.
- Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. - Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. - Veröffentlichung, Auslegung
Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses wird in der Flurbereinigungsgemeinde Kefenrod, in den angrenzenden Städten Gedern, Wächtersbach, Büdingen, Ortenberg und den angrenzenden Gemeinden Birstein und Brachttalöffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger nachrichtlich veröffentlicht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte gem. § 6 Abs. 2 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Kefenrod, Hitzkirchener Straße 19 in 63699 Kefenrod während der Dienstzeiten. Diese sind der Internetseite der Gemeinde Kefenrod https://gemeinde-kefenrod.de/ zu entnehmen.
Darüber hinaus sind der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2626abrufbar.
Die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG liegen vor. 10. Datenschutz - Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann beim Amt für Bodenmanagement Büdingen, - Flurbereinigungsbehörde -, Bahnhofstrasse 33, 63654 Büdingen,
oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
gez. Dr. Schweitzer
(Amtsleiter)
Anlage 1: Flurstückverzeichnis zum Flurbereinungsbeschluss vom 15.12.2020, vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kefenrod - Seemenbach
Gemeinde Kefenrod
Gemarkung Kefenrod
| Flur 1 |
317/4, 656, 657, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 692, 735 |
|
Flur 3 |
67, 68, 70/1, 70/2, 71/1, 71/2, 72, 73, 74, 75, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102/1, 102/2, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117/1, 117/2, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133 |
| Flur 6 |
43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 |
|
Flur 7 |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43/1, 61, 78 |
| Flur 8 |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 |
| Flur 9 |
9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34/1, 34/2, 35, 36, 37/1, 38, 42, 43, 44, 45, 46/1, 46/2, 46/3, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 94, 96, 97, 98, 99, 100, 109 |
| Flur 10 |
1, 2, 3, 4, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 82/1, 86, 87, 88, 89, 90 |
Übersichtskarte zur Veröffentlichung
Vereinfachtes Flubereinigungsverfahren Kefenrid - Seemenbach