Öffentliche Bekanntmachung
Amt für Bodenmanagement
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
Amtsblatt vom 21.05.2021 Nr. 24 Ziff. 100
Unternehmensflurbereinigungsverfahren Büdingen-Büches B 457
Gz.: 22.1-BD-05-23-23-01-B-0001#007
Verfahrensnummer: UF 2323
1. Änderungsbeschluss
- Anordnung der Änderung
Im Flurbereinigungsverfahren „Büdingen-Büches B 457“ wird gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung der Flurbereinigungsbeschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 21. Dezember 2015 durch diesen 1. Änderungsbeschluss wie folgt geringfügig geändert:
Die im Flurstücksverzeichnis aufgeführten Flurstücke werden zum Flurbereinigungsgebiet zugezogen bzw. aus diesem ausgeschlossen. Das Flurstücksverzeichnis bildet als Anlage 1 einen Bestandteil des Änderungsbeschlusses. - Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen weiterhin eine Gesamtfläche von rund 485 ha. Die betroffenen Flurstücke sind in den Gebietskarten (Anlage 2, Teile 1 – 6) und der Gebietsübersichtskarte kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses. - Teilnehmergemeinschaft
Die Bezeichnung und der Sitz der Teilnehmergemeinschaft sowie die Zusammensetzung des Vorstandes werden durch diesen Beschluss nicht geändert. Die Anzahl der Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft ändert sich durch die Zuziehung bzw. den Ausschluss von Grundstücken geringfügig. - Flurbereinigungsbehörde
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Büdingen, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen. Die Flurbereinigungsbehörde ist erreichbar per Telefon unter +49(6042) 9612-0, per Fax +49(611) 327 605 100 oder per E-Mail unter info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de - Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):- Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
- Als Nebenbeteiligte
- Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
- Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
- Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
- Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
- Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
- Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
- Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG ist ab der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:- An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
- Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
- Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o.g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
- Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. - Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. - Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Büdingen und in den angrenzenden Gemeinden Altenstadt, Glauburg, Gründau, Hammersbach, Kefenrod, Limeshain, Ronneburg und in den Städten Ortenberg und Wächtersbach öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung sowie die Gebietsübersichtskarte und die Gebietskarten gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Stadt Büdingen (Rathaus), Eberhard-Bauner-Allee 16 in 63654 Büdingen während der Dienstzeiten.
Aufgrund der Corona-Pandemie sind Besuche in der Stadtverwaltung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Darüber hinaus sind der Änderungsbeschluss sowie die Gebietsübersichtskarte und die Gebietskarten über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/UF2323 abrufbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse http://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Büdingen, 06.05.2021
Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde -
gez. Dr. Schweitzer
(Amtsleiter)