Plakatierungen
Nr. 99108012005005Das kulturelle Leben in Hessen zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen sind in HessenTeil der kulturellen Vielfalt.
Auch bei Wahlen sind Plakatierungen üblich.
Die städtischen Richtlinien (Sondernutzungsgebührensatzung und Gefahrenabwehrverordnung) bestimmen, wie und wo die Plakatierung, die Veranstaltungswerbung, angebracht werden darf. Diese Richtlinien verfolgen 2 Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und das Stadt- und Straßenbild erhalten aber auch verbessern.
Folgendes Infoblatt, welches zur Genehmigung ausgehändigt wird, gilt es zu beachten:
INFO
zur Plakatierung in der Stadt Büdingen
Die Beschwerden über nicht korrekt aufgehängte Plakate haben sich in der Vergangenheit vermehrt. Wir dürfen Sie daher bitten, das Info-Blatt durchzulesen und Ihren zuständigen Aushängern zukommen zu lassen.
Grundsätzlich ist eine Plakatierung in der Stadt Büdingen nicht erlaubt:
- an Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen
- an Laternenmasten an denen Verkehrszeichen angebracht sind
- in und um alle Kreisverkehre der Stadt und den Stadtteilen
- an sämtlichen Verkehrsinseln
- in der Bahnhofstraße ab Einmündung „An der Fahrbach" bis Einmündung „Pferdsbacher Weg"
- im gesamten Altstadtbereich beginnend in der Vorstadt
- in der Vogelsbergstraße ab Einmündung „ahnhofstraße" bis Einmündung „m Junkerngarten"
- an sämtlichen Brückengeländern
- an Buswartehallen
- an Bäumen
- an Schaltkästen
Eine Aufhänghöhe von 2,20 m ist dringend einzuhalten.
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Im Übrigen sind die Gebühren für eine Plakatierung aus der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Büdingen zu entnehmen.