Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Nr. 99059002012000Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes der/s deutschen Partnerin oder Partners zuständig. Dort können Ausländer/innen auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erhalten, um das diese sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren variiert je nach Gebührenordnung.
Rechtsgrundlage
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG), Kostenverzeichnis - Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 39 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Eheschließung" im Hessen-Finder.
- Eheschließung
(Verwaltungsportal Hessen)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Kartenzahlung
Bitte beachten Sie, dass ab dem 10.10.2022 nur noch Kartenzahlung möglich ist.