Befreiung von der Hundesteuer beantragen
Nr. 99102013010000Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.
Verfahrensablauf
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde
Bemerkungen
siehe auch
- Hundesteuer - Hund anmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Hundesteuer - Hund abmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kartenzahlung
Bitte beachten Sie, dass ab dem 10.10.2022 nur noch Kartenzahlung möglich ist.