Für jede Gemeinde ist eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann zu bestellen. In größeren Gemeinden erfolgt eine Aufteilung in mehrere Bezirke. Die Vakanz eines Schiedsmannamtes wird öffentlich bekannt gemacht, so dass sich interessierte Personen für das Amt bewerben können.
In das Schiedsamt sind Personen zu berufen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind:
Die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner erfolgt durch die Stadtverordneten für die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl ist durch die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts zu bestätigen.
Durchführung von Schlichtungsverfahren (außergerichtliche Streitbeilegung) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z.B. Ansprüche auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Wahrung nachbarrechtlicher Belange, Beachtung von Hausordnungen) und in Strafsachen (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung nach §§ 223, 223a, 230 Strafgesetzbuch, Bedrohung, Sachbeschädigung).