Straßen- und Wegebau
Aufbruchgenehmigung in öffentlichen Verkehrsflächen
Für jede Art von Aufgrabungen, die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen oder nur tangieren (wie zum Beispiel den Neubau einer Grundstückseinfriedung), ist eine Aufbruchgenehmigung zu beantragen.
Die Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht das Einholen sonstiger erforderlicher Genehmigungen, Zustimmungen oder verkehrsrechtlicher Anordnungen. Soweit durch die Aufgrabung Verkehrsbeschränkungen notwendig werden, sind vom Verursacher die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen beim Ordnungsamt zu beantragen.
Die Aufbruchgenehmigung enthält keine Auskunft über gemeindeeigene Leitungen und Kabel im beantragten Aufbruchbereich. Der Antragsteller hat sich vor Ausführung der Arbeiten bei allen Leitung und Medienträger (z.B. für Gas, Kanal, Wasser, Strom, Telekommunikation, Fernwärme u.a.) über die Lage von deren Leitungen zu informieren und die entsprechenden Zustimmungen einzuholen. Die Genehmigung zum Aufgraben von öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsflächen muss vom Antragsteller in digitaler Form auf der Plattform „ROSYWEB“ mindestens 12 Arbeitstage vor dem geplanten Baubeginn beantragt werden.