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13.03.2020

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stt. Wolferborn
Bebauungsplan Nr. 1 „Gemeinde Wolferborn“, 2. Änderung
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungs-planes gem. § 10 (3) BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 06.03.2020 über die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 u. 3 sowie §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen nach § 1 (7) BauGB abgewogen und beschlossen.

Alsdann hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gemeinde Wolferborn“ im Stadtteil Wolferborn als Satzung beschlossen und die Begründung dazu.

Mit der Bebauungsplan-Änderung erfolgt die Änderung der bisherigen Festsetzung „Öffentliche Grünfläche, Spielplatz“ in „Allgemeines Wohngebiet“ analog der benachbarten Grundstücknutzungen. Das Gebiet des Bebauungsplanes, d.h. der Änderungsbereich, liegt im unmittelbaren Ortskern von Wolferborn und umfasst, ausgehend von der Straße „An der Dornhe-cke“ eine sich rd. 50 m nach Süden erstreckende Teilfläche des Flsts. 209 in der Flur 6 der Gemarkung Wolferborn.

Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB; eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wurde demgemäß nicht durchgeführt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Gemeinde Wolferborn“, 2. Änderung, (Satzung) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Begründung ab dem Tag dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, Eberhard-Bauner-Alle 16, in 63654 Büdingen während der üblichen Dienststunden (Mo., Di., Fr. 8.00 - 12.00 Uhr, Do. 8.00 - 12.00 Uhr und 16.00 -18.00) sowie nach Ver-einbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebau-ungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Büdingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt diese Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Abb. Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Gemeinde Wolferborn“ 2. Änderung

Geltungsbereich_Wolferborn_2._Änderung
Abb. Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 »Gemeinde Wolferborn« 2. Änderung

Büdingen, den 14.03.2020

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Erich Spamer
(Bürgermeister)