Sprungziele

Oeffnungszeiten
Inhalt
04.03.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags

Amtsblatt vom 04.03.2021 Nr. 10 Ziff. 45

Allgemeinverfügung
  1. Gem. § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Stadt Büdingen aus Anlass des Weinfestes am Sonntag, den 13.Juni 2021, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in den nachfolgend aufgeführten Straßen erlaubt, sofern es zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung die Veranstaltung zulassen:
    Vorstadt, Neustadt und Altstadt
  2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
  3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  4. Diese Verfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Begründung

Da gemäß § 6 Abs. 2 die Freigabeentscheidung durch Allgemeinverfügung zu treffen ist und diese spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu geben ist, kann die Veranstaltung nur unter Vorbehalt, dass am Veranstaltungstag, dem 13. Juni 2021, keine Gründe vorliegen, die der zu diesem Zeitpunkt gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung entgegenstehen, zugelassen werden.

Das Weinfest findet bereits seit vielen Jahren an einem Sonntag im Juni statt.

Es handelt sich bei diesen Veranstaltungen um ein fest verankertes Fest, das seit vielen Jahren jährlich stattfindet. Sie werden geprägt durch Gewerbetreibende - u.a. mit Getränke- und Speisenangeboten sowie Veranstaltungsprogrammen.

Das Weinfest erstreckt sich über den Marktplatz und die Freifläche Auf dem Damm. Neben musikalischen Darbietungen und der Froschparade wird an ca. 30 Marktständen alles rund um die Pflanze angeboten.

Aufgrund unserer Erkenntnisse aus den vergangenen Jahren ist mit einem Besucherstrom mit durchschnittlich 2.000 Besuchern zu rechnen.

Bereits seit vielen Jahren wird im Zusammenhang mit dem vorgenannten Fest ein verkaufsoffener Sonntag freigegeben.

Rechtsgrundlagen

Ausgangspunkt ist § 6 HLöG. Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben.

Bei der vorgenannten Veranstaltung handelt es sich ohne Zweifel um ein besonderes örtliches Ereignis und damit um einen berechtigten Anlass i.S.d. § 6 Abs. 1 HLöG. Darauf deuten schon der Charakter der Feste sowie die zu erwartenden Besucherzahlen hin. Die Veranstaltungen stellen sich als Hauptsache dar, während die Ladenöffnung am Sonntag nur ein Nebeneffekt ist. Die prognostizierten 2.000 Besucherzahlen (durchschnittliche Besucherzahlen aus den vergangenen Jahren) wären bei einer bloßen Sonntagsöffnung ohne die vorgenannten Veranstaltungen nicht zu erwarten.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG werden erfüllt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage und dem Amtsblatt der Stadt Büdingen. Die Höchststundenzahl von sechs zusammenhängenden Stunden wird eingehalten (Freigabe von 13:00 bis 18:00 Uhr) und die Ladenöffnung endet somit vor 20:00 Uhr und liegt außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes. Die örtlichen Kirchengemeinden haben keine Einwände erhoben.

Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 1 HLöG. Hiernach kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend dem Bereich der stattfindenden Veranstaltungen entspricht. Dies ist in der Vorstadt, Neustadt und Altstadt der Fall.

Eine Beschränkung auf Handelszweige vorzunehmen, war nicht geboten. Da die vorgenannten Straßen als Nahversorgungsbereich gelten, würde dieser Charakter beseitigt, würde man einzelne Läden von der Öffnung ausschließen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre ein „verkaufsoffener Sonntag“ nicht in adäquater Weise durchzuführen. Es sind umfangreiche Vorbereitungen hinsichtlich Werbung, Organisation, Personalplanung für diesen Sonntag sowie für Durchführung selbst durch die teilnehmenden Organisationen, Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen erforderlich. Dies erfordert einen gewissen Grad an Planungssicherheit, die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährleistet werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, erhoben werden.

Büdingen, 02.03.2021

Erich Spamer
Bürgermeister

Randspalte