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30.10.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Stellplatzsatzung der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 23.10.2020 Nr. 04 Ziff. 20

Stellplatzsatzung der Stadt Büdingen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBI. S 191) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.06.2020 (GVBI. S. 378) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen in ihrer Sitzung am 18.09.2020 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Büdingen.

§ 2 Begriffe

(1) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die bezüglich ihrer Größe der Garagenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.

(2) Abstellplätze im Sinne dieser Satzung sind Abstellplätze für Fahrräder, die bezüglich ihrer Größe, Beschaffenheit und Zuständigkeit zum sicheren Abstellen von Fahrrädern, einschließlich Fahrräder mit elektrischem Antrieb (z.B. E-Bikes) geeignet sind. Sie können innerhalb und außerhalb des Gebäudes liegen.

§ 3 Herstellungspflicht

(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt oder abgelöst werden. Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt oder abgelöst wird.

(3) Von der Herstellungspflicht von notwendigen Stellplätzen und Abstellplätzen kann in besonderen Fällen ganz oder zeitlich begrenzt befreit werden, wenn:

  1. Durch besonderer Maßnahmen (z.B. Schaffung öffentlicher Parkflächen) der Stellplatzbedarf verringert wird.
  2. Ein Mehrbedarf durch eine saisonale Außengastronomie einer Gaststätte entsteht.
  3. In Wohngebieten Kleinstgewerbe betrieben oder ein freier Beruf ausgeübt wird. Die gewerbliche Nutzung muss hier untergeordnet sein.

Der Magistrat entscheidet im Einzelfall

(4) Hinsichtlich der Herstellungspflicht und Höhe der Ablösesumme der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze wurde das Stadtgebiet in 3 Zonen unterteilt. (vgl. Abb.)

Zone I: Die Zone 1 umfasst den Bereich der Historischen Altstadt und Vorstadt.

Zone II: Die Zone II umfasst den Bereich der Kernstadt Büdingen.

Zone III: Die Zone III umfasst folgende Ortsteile der Stadt Büdingen: Aulendiebach, Büches, Calbach, Diebach am Haag, Düdelsheim, Dudenrod, Eckartshausen, Lorbach, Michelau, Orleshausen, Rinderbügen, Rohrbach, Vonhausen, Wolf, Wolferborn Abb. Zone I „Historische Altstadt“

Abb. Zone I »Historische Altstadt«
Historische Altstadt
§ 4 Größe der Stellplätze

(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Vorschriften in Bebauungsplänen und der Garagenverordnung bleiben hiervon unberührt.

(2) Für notwendige Stellplätze werden folgende Mindestgrößen festgelegt:

a. Personenkraftwagen: 2,50 m x 5,00 m = 12,50 m²

b. Personenkraftwagen von Behinderten: 3,50 m x 5,00 m = 17,50 m²

(3) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen wird, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. Abstellplätze sollen ebenerdig angeordnet sein und die Möglichkeit bieten, ein Fahrrad zu sichern.

§ 5 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der nach § 3 herzustellenden Stellplätze bzw. Abstellplätze bemisst sich nach der folgenden Tabelle, welche verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. [Anmerkung: Die Tabelle finden Sie in der Randspalte]

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Tabelle für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze bzw. Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Der Magistrat entscheidet im Einzelfall.

(5) Bei jeweils zehn notwendigen Stellplätzen ist ein Stellplatz als behindertengerecht herzustellen oder abzulösen.

(6) Die Zahl der zu schaffenden Stellplätze ist für jede Nutzungseinheit in einer Anlage getrennt zu ermitteln und mit den Bauantragsunterlagen in einem Freiflächenplan darzustellen. Als Nutzungseinheit zählt der Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammenhängender Nutzung.

(7) Bei der Stellplatzberechnung ist immer auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Die Stellplätze sind getrennt von den Besucherstellplätzen zu ermitteln. Es sind zwei separate Berechnungen mit Summe der Stellplätze und Summe der Besucherstellplätze zu führen.

(8) Für die Zone I „Historische Altstadt“ der Stadt Büdingen wird abweichend von Abs.1 folgende Stellplatzanzahl festgelegt:

Nr. 1.1 u. 1.2 „Wohnhäuser“ = 1,0 Stplatz. / Abstpl. je Wohneinheit

Nr. 2.1 u. 2.2 „Büros, Praxen“ = 1,0 Stpl. / Abstpl. je 50 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2

Nr. 3.1 „Läden“ = 1,0 Stpl. / Abstpl. je 50 m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2 Für alle anderen Nutzungen wird der Stellplatz- und Abstellplatzschlüssel in der Historischen Altstadt um 50 % herabgesetzt.

(9) Im gesamten Stadtgebiet werden fiktiv vorhandene Stellplätze aus vorherigen Nutzungen auf den Stellplatznachweis angerechnet. Entsteht ein Mehrbedarf an Stellplätzen ist dieser nachzuweisen oder abzulösen.

§ 6 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird für das gesamte Gemeindegebiet ausgeschlossen.

§ 7 Beschaffenheit und Gestaltung

(1) Stellplätze müssen ebenerdig und ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Errichtung von „gefangenen Stellplätzen“ erlaubt. Die Überfahrt von jeweils einem Stellplatz pro Wohneinheit ist zulässig.

(2) Oberirdische Pkw-Stellplätze sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden können. Geeignete luft- und wasserdurchlässige Beläge sind z. B. Pflaster-, Verbundstein, Ökosteinen, Rasengittersteinen oder ähnliche Beläge. Bituminöse Beläge wie Asphalt oder Ortbeton sind nicht zulässig.

(3) Stellplätze sind entlang der öffentlichen Verkehrsfläche mit geeigneten Bäumen, Hecken oder Sträuchern einzugrünen.

(4) Je 5 oberirdische Pkw-Stellplätze ist ein standortgerechter groß- oder mittelkroniger Laubbaum (Stammumfang mind. 20 cm, gemessen in 1 m Höhe) in räumlichem Zusammenhang mit den Stellplätzen auf einer Pflanzfläche von mindestens 8 m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzflächen sind gegen Be- und Überfahren baulich zu sichern. Die Mindestbreite des Pflanzbeetes beträgt 1,50 m und darf durch Überhangstreifen nicht reduziert werden. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. Die Pflanzungen sind auf Dauer zu unterhalten.

(5) Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 20 Stellplätzen sind: a) zusätzliche raumgliedernde Bepflanzungen zwischen den Stellplatzgruppen vorzusehen. b) mindestens 5% der Stellplätze (mind. jedoch ein Stpl.) mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein. Bei der Berechnung von E-Stellplätzen ist auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

(6) Bei der Errichtung von Tiefgaragen und Teilen von Tiefgaragen ist, ab einer Parkplatzanzahl von mindestens 8 Stelllätzen, die Oberfläche als intensive Dachbegrünung herzustellen. Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst der Errichtung von Stellplätzen dient, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

(7) Flachdächer von Garagenanlagen ab 80 m² Grundfläche (brutto) sind mit einer Dachbegrünung auszuführen. Diese ist dauerhaft zu unterhalten und zu sichern. Fassaden von Garagenanlagen sind mit Rank- oder Kletterpflanzen zu versehen.

(8) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen überlassen werden.

(9) Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung max. 150 m vom Baugrundstück hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck durch die Eintragung einer Baulast nach § 85 HBO gesichert ist.

(10) Baurechtlich errichtete notwendige Stellplätze und Abstellplätze sind dauerhaft zu unterhalten und z sichern. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.

(11) Die Einhaltung der Vorgaben aus der Stellplatzsatzung ist im Freiflächenplan nachvollziehbar darzustellen.

(12) Von den Vorgaben zur Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze können Abweichungen nach § 63 HBO zugelassen werden. Der Magistrat entscheidet im Einzelfall.

§ 8 Ablöse

(1) Die Herstellungspflicht nach § 3 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Büdingen im Einzelfall.

(2) Das Gebiet der Stadt Büdingen wird in 3 unterschiedliche Zonen unterteilt, die in der beigefügten Anlage 2 gekennzeichnet sind. Es werden folgende Ablösebeträge für Stellplätze und Abstellplätze festgelegt:

Zone 1: Historische Altstadt

Stellplatz nach § 3 Abs. 2a = 2.700 € Abstellplatz = 600 € Stellplatz nach § 3 Abs. 2b = 3.600 €

Zone 2: Büdingen

Stellplatz nach § 3 Abs. 2a = 6.075 € Abstellplatz = 600 € Stellplatz nach § 3 Abs. 2b = 8.100 €

Zone 3: Ortsteile

Stellplatz nach § 3 Abs. 2a = 4.725 € Abstellplatz = 400 € Stellplatz nach § 3 Abs. 2b = 6.300 €

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

  1. § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben
  2. § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.08.2017 (BGBI I S. 3295) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat / Gemeindevorstand.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschiften eingehalten wurden.

Büdingen, 21.10.2020

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Erich Spamer
Bürgermeister

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