Sprungziele

Oeffnungszeiten
Inhalt
20.03.2026

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen – Stadtteil Vonhausen
Flächennutzungsplanänderung „Zur Reffenstraße“
Satzung zur Einbeziehung der Außenbereichsfläche „Zur Reffenstraße“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Bekanntmachung der Genehmigungserteilung der Flächennutzungsplanänderung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses


1. Bekanntmachung der Genehmigungserteilung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 BauGB

Mit Bescheid vom 10.03.2026 Az.: III 31.2-61.d.02.14-00376#2026-00001 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen am 21.11.2025 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes für den Satzungsbereich „Zur Reffenstraße“ genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der Satzung zur Einbeziehung der Außenbereichsfläche „Zur Reffenstraße“ wirksam.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadtverwaltung Büdingen, 63654 Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, während der allgemeinen Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Büdingen, den 12.03.2026

Benjamin Harris
Bürgermeister

2. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB

In ihrer Sitzung am 21.11.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen die Satzung zur Einbeziehung der Außenbereichsfläche „Zur Reffenstraße“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen.

Da die Satzung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden konnte, wurde eine parallele Änderung des Flächennutzungsplans in dem betreffenden Teilbereich durchgeführt. Diese Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 10.03.2026 vom Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt. Mit der Bekanntmachung der Genehmigungserteilung wurde die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit ebenfalls bekannt gemacht. Mit Vollendung der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung werden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und können bei der Stadtverwaltung Büdingen, 63654 Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ebenfalls zur Einsicht bereitgehalten werden die in der Satzung eingeführten Regelwerke, Verordnungen und DIN-Vorschriften, sowie sonstige ergänzende Unterlagen.

Mit dieser Bekanntmachung wird insbesondere auf die § 44 und 215 BauGB aufmerksam gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Der Geltungsbereich der Satzung ist in der abgedruckten unmaßstäblich verkleinerten Karte durch eine unterbrochene Linie kenntlich gemacht.

Büdingen, den 12.03.2026

Benjamin Harris
Bürgermeister

Reffenstraße
Geltungsbereich Satzung zur Einbeziehung der Außenbereichsfläche "Zur Reffenstraße"

Abb.: Geltungsbereich Satzung zur Einbeziehung der Außenbereichsfläche "Zur Reffenstraße" sowie der Ausgleichsfläche
genordet, ohne Maßstab